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d. 112.
Hinsichtlich der bey den geistlichen Oberbehörden vorkommenden Prüfan-
gen und hinsichtlich der Kirchen-Inspektionen siehe 9. 180 bis F. 140.
g. 118.
Jede kommissarische Liquidation unterliegt der Prüfung und Ermäßigung
des Vorstandes des beauftragenden Kollegiums.
E. Gebühren für die Entscheidungsgründe bey Erkenntnissen und für gerichtlich
gestiftete Vergleiche.
I. Entschei dung Sgr#n de.
a) Bey Untergerichten.
d. 114.
So oft Untergerichte ihren förmlichen Erkenntnissen in nicht minder-
wichtigen Rechtsangelegenheiten die Entscheidungsgründe, entweder wegen
Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache, oder auf Antrag einer W* bey-
fügen, ist ihnen verstattet, dafür bey Interlokuten— * — thlr. 16 gr.
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und bey Endbescheiden . .... I-—
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kenntnissen in Konkursen aber für jede Parthey, die locirt
wird oder (bey Distributions -Erkenntnissen) zur Bezahlung
gelangtt . . —
und wenn deren mehr denn 24 sn ind, für jede darüber . —
vorbehältlich überall oberrichterlicher Ermaßigung oder Er-
höhung.
Diese Gebühr bezieht in der Regel der Dirigent des Ge-
richtes; hat aber sein Stellvertreter die Entscheidungsgründe
ausgearbeitet und der Dirigent sie bloß revidirt: so erhält je-
ner zwey Drittel der Gebühr und dieser Ein Drittel.
b) Bey den #bandes-Justiz-Kollegien.
g. 115.
Fuͤr Ausarbeitung der Entscheidungögruͤnde in nicht minderwichti—
gen Angelegenheiten, nach Ermessen des Vorsitzenden:
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