Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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F. Depositen-Gebuͤhren. 
g. 117. 
I. Von der ursprünglichen Einnahme: 
a) bey barem Gelde ein Viertel Prozent, wobey 
jedes angefangene 50 thlr. für voll gerechnet, mithin — thlr. 3 gr. 
dafür entrichtet wird, 
b) bey Testamenten . — 12 
) bey anderen Dokumenten ein Achtel Prozent. 
Es kömmt jedes Mahl nur derjenige Betragstheil 
des Dokuments in Ansatz, welcher die Stelle des außerdem 
zu deponiren gewesenen Geldes vertritt: so daß, z. B., 
wer für 300 thlr. Sicherheit zu bestellen hat und solche 
durch ein Dokument von 1000 thlrn. leistet, nur von 
jenen 300 thlrn. die Depositen-Gebühren entrichtet. 
Bey Dokumenten, die keinen zu Geld anschlagbaren 
Werth haben, oder die zur Sicherheit für einen zu 
Geld nicht wohl anschlagbaren Gegenstand deponirt wer- 
den, bestimmt das Gericht die Depositions-Gebühr nach 
Ermessen auf . . . . 
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bey Pretiosen ebenfalls ein Achtel Prozent, 
(vorbehältlich einer von der zuständigen Großherzog= 
lichen Regierung zu treffenden Aversional-Ermßigung, 
wenn die Taration zu schwierig oder zu kostspielig wäre, 
wogegen jedoch der Parthey frey bleibt, Taration auf 
ihre Kosten zu verlangen). 
II. Von der wirklichen Ausgabe, d. h., nicht auch von der 
bloß durch Ausleihung veranlaßten, eben soviel wie 
von der ursprünglichen Einnahme, nur mit Ausnahme 
der Testamente, für deren Herausnahme aus dem De- 
positum keine Gebühr eintritt. 
Gelder der Pflegebefohlenen — Verschwender und Ab- 
wesende ausgenommen — sind von Depositions-Gebüh- 
ren ganz und ihre Dokumente zur Hälfte frey, dafern 
der Grund der Deposition einzig und allein in dem be- 
vormundeten Zustande der Pflegebefohlenen liegt. 
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