201
F. Depositen-Gebuͤhren.
g. 117.
I. Von der ursprünglichen Einnahme:
a) bey barem Gelde ein Viertel Prozent, wobey
jedes angefangene 50 thlr. für voll gerechnet, mithin — thlr. 3 gr.
dafür entrichtet wird,
b) bey Testamenten . — 12
) bey anderen Dokumenten ein Achtel Prozent.
Es kömmt jedes Mahl nur derjenige Betragstheil
des Dokuments in Ansatz, welcher die Stelle des außerdem
zu deponiren gewesenen Geldes vertritt: so daß, z. B.,
wer für 300 thlr. Sicherheit zu bestellen hat und solche
durch ein Dokument von 1000 thlrn. leistet, nur von
jenen 300 thlrn. die Depositen-Gebühren entrichtet.
Bey Dokumenten, die keinen zu Geld anschlagbaren
Werth haben, oder die zur Sicherheit für einen zu
Geld nicht wohl anschlagbaren Gegenstand deponirt wer-
den, bestimmt das Gericht die Depositions-Gebühr nach
Ermessen auf . . . .
U U
bi62-—
bey Pretiosen ebenfalls ein Achtel Prozent,
(vorbehältlich einer von der zuständigen Großherzog=
lichen Regierung zu treffenden Aversional-Ermßigung,
wenn die Taration zu schwierig oder zu kostspielig wäre,
wogegen jedoch der Parthey frey bleibt, Taration auf
ihre Kosten zu verlangen).
II. Von der wirklichen Ausgabe, d. h., nicht auch von der
bloß durch Ausleihung veranlaßten, eben soviel wie
von der ursprünglichen Einnahme, nur mit Ausnahme
der Testamente, für deren Herausnahme aus dem De-
positum keine Gebühr eintritt.
Gelder der Pflegebefohlenen — Verschwender und Ab-
wesende ausgenommen — sind von Depositions-Gebüh-
ren ganz und ihre Dokumente zur Hälfte frey, dafern
der Grund der Deposition einzig und allein in dem be-
vormundeten Zustande der Pflegebefohlenen liegt.
(32 7
d
“