Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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gesetzt sind, hat es hierbey und bey den diesen Beamten 
dagegen obliegenden Leistungen sein Bewenden. 
II. Rechn ungsgebühren. 
S. 120. 
Wenn in wichtigen Konkurs-, Sequestrations-, Erbschafts- 
oder anderen verwickelten gerichtlichen Angelegenheiten außer 
der Depositen-Rechnung noch eine förmliche nach Kapiteln ge- 
ordnete Rechnung nöthig wird: so erhält der damit Beauftragte 
für jeden Bogen einer solchen Rechnung . . . —thlr. 12 gr. 
bis 1 = 12 
Dieser Ansatz kann auch in Fallen, wo die Aufstellung 
oder Umarbeitung einer Vormundschaftsrechnung durch einen 
Rechnungsverständigen nöthig wird, dem letzteren zugebilliget 
werden. 
g. 121. 
An Rechnungs-Monir-Gebuͤhren erhaͤlt: 
a) bey Unterbehoͤrden der damit beauftragte Subal- 
tern oder andere Rechmmgöverständige, 
b) bey den Landesregierungen, den Ober-Konsistorien, der 
Landes-Direktion und den Immediat-Kommissionen der 
Kanzley-Revisor, einschlüssig aller Revisions-Arbeiten 
bis zum Abschlusse und bis zur Justifikation: 
an) bey allen Rechnungen, wenn sie einen jährlichen Abwurf 
von nicht über 50 thlr. umfassen . — 4 
bis — 8 
nicht über 100 thlr. . . . . — 8= 
bis — = 16 - 
nicht über 200. thlr. " 4 6". "6 4 — -2 - 
bis 1. — 
nicht über 500 thlr. o 2 16 * 
bis 2 — 
nicht über 1000 thir. ½ 1 * 8 * 
bis —
	        
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