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gesetzt sind, hat es hierbey und bey den diesen Beamten
dagegen obliegenden Leistungen sein Bewenden.
II. Rechn ungsgebühren.
S. 120.
Wenn in wichtigen Konkurs-, Sequestrations-, Erbschafts-
oder anderen verwickelten gerichtlichen Angelegenheiten außer
der Depositen-Rechnung noch eine förmliche nach Kapiteln ge-
ordnete Rechnung nöthig wird: so erhält der damit Beauftragte
für jeden Bogen einer solchen Rechnung . . . —thlr. 12 gr.
bis 1 = 12
Dieser Ansatz kann auch in Fallen, wo die Aufstellung
oder Umarbeitung einer Vormundschaftsrechnung durch einen
Rechnungsverständigen nöthig wird, dem letzteren zugebilliget
werden.
g. 121.
An Rechnungs-Monir-Gebuͤhren erhaͤlt:
a) bey Unterbehoͤrden der damit beauftragte Subal-
tern oder andere Rechmmgöverständige,
b) bey den Landesregierungen, den Ober-Konsistorien, der
Landes-Direktion und den Immediat-Kommissionen der
Kanzley-Revisor, einschlüssig aller Revisions-Arbeiten
bis zum Abschlusse und bis zur Justifikation:
an) bey allen Rechnungen, wenn sie einen jährlichen Abwurf
von nicht über 50 thlr. umfassen . — 4
bis — 8
nicht über 100 thlr. . . . . — 8=
bis — = 16 -
nicht über 200. thlr. " 4 6". "6 4 — -2 -
bis 1. —
nicht über 500 thlr. o 2 16 *
bis 2 —
nicht über 1000 thir. ½ 1 * 8 *
bis —