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nicht uͤber 10,000 thlr. 6öchrr. — gr.
bis 10 “ —
darüber hinaus . . . . .10-—-
« bi815-—--
bb)BeySequesttations-,Erbschaft8-undanderenwich-
tigen Rechnungen, die keinen jahrlichen Abwurf um-
fassen O O « — * 12 *
bis 10 — =
Alle Ansätze dieses §. sind, innerhalb der gezogenen Grenzen, von dem
Vorstande der Behörde, nicht bloß nach der Größe des jährlichen Abwurfes,
sondern ganz vorzüglich je nach der mit der Prüfung verbundenen Schwierig-
keit zu bemessen.
Auf die bloße Zahl der Erinnerungen kommt es dabey nirgends an,
wohl aber können dem Rechnungsverständigen in wichtigen Fallen, wo viele
Akbten vor Entwerfung der Erinnerungen urchzugehen sind, dafür noch be-
sondere . . . . . . . 1 thlr. — gr.
bis 4 —
zugebilliget werden.
g. 122.
Rechnungsauszüge:
für jede ausgezogene Rechnung · . .—-8-
bis—-16-
und wenn der Auszug mehr als Einen Bogen faßt,
für jedes weitere Blatt noch . . . . — 4=
bis — 8
Rechnungsgutachten:
für den ersten Bogen . . . .—-16-
bist-s-
und fuͤr jedes weitere Blatt noch . . —. 8
bis — 16=
für Rechnungsübersichten und Vertheilungsentwürfe in
wichtigen und verwickelten Angelegenheiten — 12 --
bis 4 * — —
für Nachlegung von Auktions-Protokollen, Inventarien
und Schuldberechnungen, dafern deren Prüfung durch ei-
nen Rechnungsverständigen nöthig wird . —-8-
bis 2. —