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Es versteht sich übrigens, daß da, wo das Rechnungs-Revisions-Per-
sonal lediglich auf firen Gehalt gesetzt ist, die in den §.. 120, 121 und
122 bestimmten Gebühren der Sportelkasse zufallen.
g. 123.
Die Spörtelfreyheit der Bevormundeten (§. 5 Nr. 8) erstreckt sich nicht
auf die Rechnungsgebühren.
Wird wegen geringen Vermögens der Pflegebefohlenen die Rechnung auf
mehre Jahre zugleich gelegt: so darf für deren Monirung nur um die Hälfte
mehr angesetzt werden, als der Betrag eines einjährigen Abwurfes zulaßt.
. 124
Die Unterbehörden sind verpflichtet, alle wichtige und verwickelte Rech-
mungen, wenn sich in ihrer Nähe kein erprobter Rechnungsverstandiger findet,
an die Regierungs-Kanzley-Revision, oder, soviel die Gemeinderechnungen
und andere zum Ressort der Landes-Direktion gehörige Rechnungen anlangt,
an das Revisorat der Landes-Direktion einzusenden.
J. Ermäßigungs= (Moderations-) Gebühren
S#. 125.
Für obrigkeitliche Prüfung und Feststellung der Kostenrechnungen von Behör-
den, Anwalten, Aerzten und anderen bey Ausübung ihres Berufes an öffent-
liche Tar-Vorschriften gebundenen Personen, von jedem vollen oder angefan-
genen Zehen-Thaler-Betrage der gestellten Rechnung — thlr. 3 gr.
K. Verpflichtungsgebühren.
g. 126.
Die Protokoll-Führer bey den Landes-Kollegien und Immediat-Kom-
missionen beziehen bey jeder Dienstverpflichtung 1 thlr. 8 gr.
bey der eines Aceessisten, Steuer-, Zoll= oder Impost-Ein-
nehmers oder Kontroleurs, ingleichen eines Unterförsters,
Kreisers, Chirurgen, Feldmessers, Kirchners oder Otsanisten
aber nur — - 16 =
Schullehrer auf dem bande, Diener und Bothen sind von
dieser Entrichtung ganz frey.