Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Es versteht sich übrigens, daß da, wo das Rechnungs-Revisions-Per- 
sonal lediglich auf firen Gehalt gesetzt ist, die in den §.. 120, 121 und 
122 bestimmten Gebühren der Sportelkasse zufallen. 
g. 123. 
Die Spörtelfreyheit der Bevormundeten (§. 5 Nr. 8) erstreckt sich nicht 
auf die Rechnungsgebühren. 
Wird wegen geringen Vermögens der Pflegebefohlenen die Rechnung auf 
mehre Jahre zugleich gelegt: so darf für deren Monirung nur um die Hälfte 
mehr angesetzt werden, als der Betrag eines einjährigen Abwurfes zulaßt. 
. 124 
Die Unterbehörden sind verpflichtet, alle wichtige und verwickelte Rech- 
mungen, wenn sich in ihrer Nähe kein erprobter Rechnungsverstandiger findet, 
an die Regierungs-Kanzley-Revision, oder, soviel die Gemeinderechnungen 
und andere zum Ressort der Landes-Direktion gehörige Rechnungen anlangt, 
an das Revisorat der Landes-Direktion einzusenden. 
  
J. Ermäßigungs= (Moderations-) Gebühren 
S#. 125. 
Für obrigkeitliche Prüfung und Feststellung der Kostenrechnungen von Behör- 
den, Anwalten, Aerzten und anderen bey Ausübung ihres Berufes an öffent- 
liche Tar-Vorschriften gebundenen Personen, von jedem vollen oder angefan- 
genen Zehen-Thaler-Betrage der gestellten Rechnung — thlr. 3 gr. 
K. Verpflichtungsgebühren. 
g. 126. 
Die Protokoll-Führer bey den Landes-Kollegien und Immediat-Kom- 
missionen beziehen bey jeder Dienstverpflichtung 1 thlr. 8 gr. 
bey der eines Aceessisten, Steuer-, Zoll= oder Impost-Ein- 
nehmers oder Kontroleurs, ingleichen eines Unterförsters, 
Kreisers, Chirurgen, Feldmessers, Kirchners oder Otsanisten 
aber nur — - 16 = 
Schullehrer auf dem bande, Diener und Bothen sind von 
dieser Entrichtung ganz frey.
	        
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