Dem Lehns Sekretar.
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1. Archiv= Gebühren.
. 127.
a) Der Sekretar bey dem geheimen Haupt- und Staats-
b
Archive hat in Angelegenheiten der Privaten zu beziehen:
für Abschriften oder Extrakte aus ganz alten, mühsam
zu lesenden Urkunden, für den Bogen . .—thlr.
für andere Abschriften, für den Bogen —
für Registraturen, Resolutionen, Ausfertigungen und
Beglaubigungen die einschlagenden Ansätze des §. 19
und zwar die für Beglaubigungen, je nach Ermessen
seines Chefs, doppelt.
Für das Aufsuchen und Nachlesen alter Akten, es
möge da5 Gewünschte aufgefunden werden oder nict — =
Der mit dem Archiv-Geschäfte beauftragte Subaltern
eines Gerichtes hat in Angelegenheiten der Privaten
für das Aufsuchen und Vorlegen solcher Akten, welche
rückwärts vor zehen Jahren ergangen und beschlos en
worden, jedes Mahl zu beziehen . . —-
M. Besondere Gebuͤhren in Lehnsangelegenheiten.
1. Bep den Lehns-Kanzlepen zu Weimar und zu Eisenach.
S#. 12.
1) Für den Entwurf eines Muthscheines oder eines Lehen-
briefes 1 thlr.
und wenn das behen 50,000 tbrr. oder mehr werth ist 2
Anmerkung.
2
Co
Ein neuer Erwerber, der zum ersten Mahle die
Lehen empfängt, zahlt diese Gebühr doppelt.
Bey der Beleihung eines jeden Hauptbelehnten oder
Mitbelehnten . . . . . I-
Fuͤr den Entwurf einer Lehnsverwandlungs- Urkunde
oder der Konfirmation eines Fideikommisses 2 2z
und wenn der Gegenstand 50,000 thlr. oder mehr
werth ist . . . . . Z-
8 gr.
8 gr.
—