Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Für den Entwurf der lehnsherrlichen Konfirmation 
eines Kaufes, Tausches, Lehns-Reverses oder einer 
anderen, Grundeigenthum übertragenden oder sichern- 
den Urkunde 1 thlr. 8 gr. 
und wenn das Lehen 50,000 thlt. oder mehr werth ist 2— —. 
Anmerkung. 
Es versteht sich, daß, wenn mehre Lehns-Reverse 
über ein und dasselbe Lehen zugleich eingereicht 
werden, der Ansatz für den Sekretar nur einfach 
bezahlt wird. 
Für den Entwurf der lehnsherrlichen Konfirmation 
einer Schuldver schreibuns Konsens · Prolongation oder 
Cession . — „ 16= 
wenn aber die zu konsentirende oder zu cedirende 
Schuld uͤber 5000 thlr. betraͤgt . . . 1. —. 
. und wemn sie über 10,000 thlr. beträüt. 1 . 8 
Dem kebns, Sekretar. 
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6) Für die Reinschrift eines Lehenbriefes, den Kanzlisten 2 —. 
7) Für das Siegel zu einem Lehenbriefe und sonstige Be- 
sorgung dabey, dem Bothenmeister . ..—.16, 
Uebrigens muß fuͤr Pergamenthaut, Kapsel und sei- 
dene Schnuͤre der Einkaufspreiß bezahlt werden. 
Bey Lehen unter 1000 thlr. Werth treten die An- 
sätte der Nr. 6 und Nr. 7 dieses J. gar nicht und 
alle übrige nur zur Hälfte ein. 
II1. Bep den Lehenstuben derjenigen Vasallen, welche die Aster-Lehnsgerichtsbarkeit 
auszuüben berechtiget sind. 
Dem dehns Direktor. 
Kapselgeld bey Lehenbriefen . 2thlr. — gr. 
fuͤr die Verpflichtung bey Beleihung oder kee der Mit- 
belehnschaft . 1 
Siegelgeld bey Ausfertigung von Konsensen in Kaͤufe, Tau—- 
sche, Schenkungen, Hypotheken und Reverse . 1.é. — = 
und wenn der Gegenstand über 10,000 thlr. betragt 2 
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