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Für den Entwurf der lehnsherrlichen Konfirmation
eines Kaufes, Tausches, Lehns-Reverses oder einer
anderen, Grundeigenthum übertragenden oder sichern-
den Urkunde 1 thlr. 8 gr.
und wenn das Lehen 50,000 thlt. oder mehr werth ist 2— —.
Anmerkung.
Es versteht sich, daß, wenn mehre Lehns-Reverse
über ein und dasselbe Lehen zugleich eingereicht
werden, der Ansatz für den Sekretar nur einfach
bezahlt wird.
Für den Entwurf der lehnsherrlichen Konfirmation
einer Schuldver schreibuns Konsens · Prolongation oder
Cession . — „ 16=
wenn aber die zu konsentirende oder zu cedirende
Schuld uͤber 5000 thlr. betraͤgt . . . 1. —.
. und wemn sie über 10,000 thlr. beträüt. 1 . 8
Dem kebns, Sekretar.
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6) Für die Reinschrift eines Lehenbriefes, den Kanzlisten 2 —.
7) Für das Siegel zu einem Lehenbriefe und sonstige Be-
sorgung dabey, dem Bothenmeister . ..—.16,
Uebrigens muß fuͤr Pergamenthaut, Kapsel und sei-
dene Schnuͤre der Einkaufspreiß bezahlt werden.
Bey Lehen unter 1000 thlr. Werth treten die An-
sätte der Nr. 6 und Nr. 7 dieses J. gar nicht und
alle übrige nur zur Hälfte ein.
II1. Bep den Lehenstuben derjenigen Vasallen, welche die Aster-Lehnsgerichtsbarkeit
auszuüben berechtiget sind.
Dem dehns Direktor.
Kapselgeld bey Lehenbriefen . 2thlr. — gr.
fuͤr die Verpflichtung bey Beleihung oder kee der Mit-
belehnschaft . 1
Siegelgeld bey Ausfertigung von Konsensen in Kaͤufe, Tau—-
sche, Schenkungen, Hypotheken und Reverse . 1.é. — =
und wenn der Gegenstand über 10,000 thlr. betragt 2
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