Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

209 
ßF. Ephoral= und Kirchen-Kommissions= oder Kirchen-Inspektions-Gebühren. 
d. 181. 
Bey Besetzung von Pfarrstellen und Schullehrerstellen haben die betroffe- 
nen Gemeinden (oder wo es herkömmlich, die Kirchen-Aerarien) folgende Aver- 
sional-Gebühr für alle dabey — von Erledigung der Stelle an bis zur Ge- 
nehmigung des Vergleiches mit dem Nachfolger — vorkommende Geschäfte und 
Bemühungen des Spezial= oder bezüglich General-Superintendenten und des 
weltlichen Einführungs-Kommissars, an jeden zur Halfte, zu entrichten: 
1) bey Pfarrstellen: 
wenn deren jährliches Einkommen nicht über 400 chlr. 
beträgt . . . . . 8 
401 thlr. bis 600 thlr. . . . . 10 
601 — 800 * . . . 12 
über 800 = . . 15 
2) bey Schurstellen: 
von nicht über 100 thlr. jahrlichem Ertrage . 2 
101 thlr. bis 150 thlr. . . . . . 3 
151 — 200 = . . . . . 4 
uͤber 200 * « O 5 
Bey Kinderlehrern, die bloß von der Gemeinde auf Wi- 
derruf angestellt werden, ist nur . . . . 
an den Superintendenten zu entrichten. 
Hierzu kommen noch: 
zu 1) bey Pfarreinfuͤhrungen: 
a) für den diakonisirenden Geistliche ".-. 1 
b) an den Aktuar für seine sämmtlichen Bemühungen 1 
c) an den neuen Geistlichen fuͤr die Speisung der Kom- 
mission, des diakonisirenden Geistlichen, der Schulleh- 
12 
rer, Kirchenvorsteher, Altarleute, Schuldheißen ꝛc. 
Gehoͤren Filiale zur Pfarrkirche, bey welcher der 
neue Pfarrer eingefuͤhrt wird: so empfaͤngt derselbe noch 
12 gr. für jeden Filial-Schullehrer, Schuldheißen, Kir- 
chenvorsteher oder Altarmann, sofern diese Personen 
Theil an der Speisung zu nehmen befugt sind. 
Speisen die Kirchenvorsteher, Altarleute, und Schuld- 
heißen nicht persönlich bey dem neuen Geistlichen: so hat 
letzterer jedem von ihnen zu vergüten 
- 
4 
M # hUh u u 
½ 1 
— 
u n — 
V# * 
12 
gr. 
1 *i u 
U 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.