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ßF. Ephoral= und Kirchen-Kommissions= oder Kirchen-Inspektions-Gebühren.
d. 181.
Bey Besetzung von Pfarrstellen und Schullehrerstellen haben die betroffe-
nen Gemeinden (oder wo es herkömmlich, die Kirchen-Aerarien) folgende Aver-
sional-Gebühr für alle dabey — von Erledigung der Stelle an bis zur Ge-
nehmigung des Vergleiches mit dem Nachfolger — vorkommende Geschäfte und
Bemühungen des Spezial= oder bezüglich General-Superintendenten und des
weltlichen Einführungs-Kommissars, an jeden zur Halfte, zu entrichten:
1) bey Pfarrstellen:
wenn deren jährliches Einkommen nicht über 400 chlr.
beträgt . . . . . 8
401 thlr. bis 600 thlr. . . . . 10
601 — 800 * . . . 12
über 800 = . . 15
2) bey Schurstellen:
von nicht über 100 thlr. jahrlichem Ertrage . 2
101 thlr. bis 150 thlr. . . . . . 3
151 — 200 = . . . . . 4
uͤber 200 * « O 5
Bey Kinderlehrern, die bloß von der Gemeinde auf Wi-
derruf angestellt werden, ist nur . . . .
an den Superintendenten zu entrichten.
Hierzu kommen noch:
zu 1) bey Pfarreinfuͤhrungen:
a) für den diakonisirenden Geistliche ".-. 1
b) an den Aktuar für seine sämmtlichen Bemühungen 1
c) an den neuen Geistlichen fuͤr die Speisung der Kom-
mission, des diakonisirenden Geistlichen, der Schulleh-
12
rer, Kirchenvorsteher, Altarleute, Schuldheißen ꝛc.
Gehoͤren Filiale zur Pfarrkirche, bey welcher der
neue Pfarrer eingefuͤhrt wird: so empfaͤngt derselbe noch
12 gr. für jeden Filial-Schullehrer, Schuldheißen, Kir-
chenvorsteher oder Altarmann, sofern diese Personen
Theil an der Speisung zu nehmen befugt sind.
Speisen die Kirchenvorsteher, Altarleute, und Schuld-
heißen nicht persönlich bey dem neuen Geistlichen: so hat
letzterer jedem von ihnen zu vergüten
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