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g. 137.
In allen anderen Kirchen-Inspektions -Angelegenheiten finden nirgends
Gebühren Statt, ausgenommen:
a) die vorschriftsmaßigen Diaten bey nothwendigen Verrich-
tungen außerhalb des Wohnortes,
b) bey Verpachtung von Kirchengrundstäücken oder Schul-
grundstücken. Hier hat die Kirchen-Inspektion die in
dem F. 52 normirten Ansätze gemeinschaftlich als Ge-
bühr zu beziehen,
c) Bothenlohn, jedoch nur dann, wenn die Absendung
eines besonderen Bothen unvermeidlich war,
d) bey Einweihung einer neuen Kirche 4 thlr. — gr.
für sämmtliche dabey vorkommende Geschäfte des geistlichen Kommissars, ein-
schlüssig der Einweihungspredigt.
8. 138.
An Ephoral-Gebühren in Dispensations-, Ehe-, Pacht= und Firchstuhl-
Angelegenheiten erhält der Superintendent:
1) für jedes Blatt einer Registratur oder eines Protokolles — thlr. 3 gr.
2) für einen Termin zu Vernehmung mehrer Personen, ein-
schluͤssig des Protokolles . . 1. —
18) für einen Bericht — -
Es4)furjedeandereschnftlcche Ausfertigung, ingleichen
* fuͤr Abnahme eines Ledigkeitseides . — " 8
5) für die Anordnung des Trauergeleites bey dem Able-
ben von Kirchen-Patronen treten entweder vorstehende
Gebühren oder das herkömmliche Honorar ein.
einschlüssig
der Schreib-
S u139.
Hinsichtlich der Transport-Kosten gelten folgende Bestimmungen:
1) Bey Einführung eines Geistlichen gebührt dem Superintendenten, bezüg-
lich dem Land-Dekan oder General-Superintendenten, ein Wagen mit zwey
Pferden, und dem weltlichen Kommissions-Personal ebenfalls, dafern
letzteres nicht an dem Orte der Einführung selbst oder doch so wohnt,
daß e5 von dem geistlichen Kommissar füglich mit seinem Wagen abgec-
holt werden kann.