Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Der bare Verlag dabey ist jedes Mahl nach den laufenden Mieth= 
preißen durch Quittung zu bescheinigen und es versteht sich, daß da, wo 
bey sehr schlechten Wegen vier Pferde durchaus nöthig sind, solche 
ebenfalls gut gethan werden müssen. 
Bey Abnahme von Kirchenrechnungen an Ort und Stelle haben der 
geistliche und weltliche Kirchen-Inspektor jeder eine averfionelle Trans- 
port-Vergütung von . . . . 1 thlr. 8 gr. 
für den Tag zu beziehen. 
Es ist jedoch so einzurichten, daß immer mehre Kirchenrechnungen an 
einem Tage abgenommen und die Kosten unter die betroffenen Ge- 
meinden vertheilt werdem. 
8) Bey Kirchen= und Schul-Visitationen und überhaupt so oft der Su- 
perintendent reis't, findet dieselbe aversionelle Transport-Vergütung und 
Kostenvertheilung bezüglich unter die verschiedenen Kirchen= oder Ge- 
meinde= Aerarien Statt. 
Anmerkung. 
Die transitorische Bestimmung des §. 136 gilt auch hinsichtlich der 
Transport-Gebühren. 
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# 
. 140. 
Ist an dem Orte, wo eine LokalO Verrichtung vorgenommen wird, kein 
anderes schickliches Unterkommen zu finden: so ist der Pfarrer verpflichter, 
den mit dem Geschäfte Beauftragten Wohnung, Licht, Heibung und Speisung 
zu geben. Dafür erhält der Pfarrer von der Gebühr jedes Beauftragten 
1 thlr. 12 gr. täglich. 
2. Pfarramtsgebühren in weltlichen Angelegenheiten. 
. 141. 
1) Für Ablesung einer auswärtigen Ediktal-Citation 1 thlr. 8 gr. 
2) Für Pfarrberichte in Ehe-, Kirchstuhl-, Fornikations- 
oder Ehebruchs-Angelegenheiten . . — -12 -- 
3) Für ein Pfarramtszeugniß in Privat= Sachen. — 6 
und wenn das Zeugniß mehr als Eine Person betrifft, 
für jede dieser mehren Personen noch — 2 
In Städten, wo der Kirchner das Kirchenbuch führt, 
theilt sich vorstehende Gebühr zwischen dem Geistlichen 
und dem Kirchner.
	        
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