Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

216 
Die Bezahlung der Letzteren ist auch in Untersuchungssachen unbedingt 
Obliegenheit des Schwörenden (Anhang zur Judenordnung vom 20. 
Juny 1823 Nr. 2). 
Anmerkung. 
Die Ansätze der Diäten und Transport-Kosten, wo sie bey den Ge- 
schäften unter B und C vorkommen, sind dieselben, wie unter A. 
K. Gebühren der Großherzoglichen Bau-Offizianten, da wo sie in Privat-Bauan= 
gelegenheiten angesprochen oder von der Behörde requirirt werden. 
g. 148. 
1) Für Bauanschläge: 
von jedem Bogen, der nach Vorschrift der Bauverordnung vom 18. August 
1818 abgefaßt ist und auf jeder Seite wenigstens vierzehen bis sechszehen 
einzeln berechnete Posten enthält, einschlüssig der Reinschrift 1 thlr. 12 gr. 
2) für Entwerfung eines Bau-Kontraktes 1. —. 
" · «bi62-—- 
s)fürFertigungeinesBaurisscd. . . .—-8- 
« " bis 5. — 
4) für ein schriftliches Gutachtern 8= 
bis 2 — 
Wenn neben dem Entwurfe eines Bau-Kontraktes noch 
eine besondere genaue Beschreibung der Arbeiten gefordert wird, 
für jeden Bogen derselben . . . . — 
für Fertigung eines Baurisses . — 8= 
bis 10 — 
für Revision einer Baurechnung . . . — . 16 = 
bis 3 — 
für Leitung und Beaufsichtigung eines ganzen Baues ein bis zwey Prozent 
des Bauanschlages, vorbehältlich jeder anderen Privat-Uebereinkunft. 
Im Zweifel entscheidet bey allen diesen Ansätzen das Ermessen der Ober- 
Baubehörde. 
§. Gebühren der Rentämter und anderer zu Erhebung von grundherrlichen 
Gefällen angestellten Personen. 
S. 144. 
1) Abschreibegebühren und Zuschveibegebühren, zusammen: 
a) bey Veraußerung von Grundstücken unter den Lebenden 
von jedem Jtem . „ —tthlr. 22 gr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.