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Die Bezahlung der Letzteren ist auch in Untersuchungssachen unbedingt
Obliegenheit des Schwörenden (Anhang zur Judenordnung vom 20.
Juny 1823 Nr. 2).
Anmerkung.
Die Ansätze der Diäten und Transport-Kosten, wo sie bey den Ge-
schäften unter B und C vorkommen, sind dieselben, wie unter A.
K. Gebühren der Großherzoglichen Bau-Offizianten, da wo sie in Privat-Bauan=
gelegenheiten angesprochen oder von der Behörde requirirt werden.
g. 148.
1) Für Bauanschläge:
von jedem Bogen, der nach Vorschrift der Bauverordnung vom 18. August
1818 abgefaßt ist und auf jeder Seite wenigstens vierzehen bis sechszehen
einzeln berechnete Posten enthält, einschlüssig der Reinschrift 1 thlr. 12 gr.
2) für Entwerfung eines Bau-Kontraktes 1. —.
" · «bi62-—-
s)fürFertigungeinesBaurisscd. . . .—-8-
« " bis 5. —
4) für ein schriftliches Gutachtern 8=
bis 2 —
Wenn neben dem Entwurfe eines Bau-Kontraktes noch
eine besondere genaue Beschreibung der Arbeiten gefordert wird,
für jeden Bogen derselben . . . . —
für Fertigung eines Baurisses . — 8=
bis 10 —
für Revision einer Baurechnung . . . — . 16 =
bis 3 —
für Leitung und Beaufsichtigung eines ganzen Baues ein bis zwey Prozent
des Bauanschlages, vorbehältlich jeder anderen Privat-Uebereinkunft.
Im Zweifel entscheidet bey allen diesen Ansätzen das Ermessen der Ober-
Baubehörde.
§. Gebühren der Rentämter und anderer zu Erhebung von grundherrlichen
Gefällen angestellten Personen.
S. 144.
1) Abschreibegebühren und Zuschveibegebühren, zusammen:
a) bey Veraußerung von Grundstücken unter den Lebenden
von jedem Jtem . „ —tthlr. 22 gr.