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b) in Erbfaͤllen hingegen
von jedem Item . — thlr. 11 gr.
und wenn das Item weniger als ein halben ucker
beträgt, nur — 2=
dagegen, wenn das i zwey Acer oder mehr
beträgt — . 22
c) bey gebundenen Gütern, die über 500 thr. werth
sind rl –
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Gebundene Güter oder solche abgetrennte Bestandtheile derselben, die
gleichwohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in keinem
Besitz-Veränderungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet werden.
Wenn zwey oder mehre Items, die früher nur Eins bildeten, wieder
in Eine Hand zusammengebracht sind und nun zusammen vercußert
werden: so sind sie ebenfalls nur für Ein Item zu rechnen.
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erben: so darf dieses zu
keiner Erhöhung der Ansätze führen.
Anmerkung.
Wo noch geringere Gebühren als die obigen bis jetzt herkömmlich wa-
ren, verbleibt es auch fernerhin bey denselben; wo aber, umgewandt,
höhere Gebühren durch Vertrag oder durch andern besondern Rechts-
titel feststehen, auch bey diesen.
Es ist in jedem Besitz-Veränderungsfalle unbedingt Pflicht der Grund-
stücksbesitzer, das Abschreiben und das Zuschreiben in den Erbzinobüchern
und in den Grundbüchern bewirken zu lassen.
2) Lehenscheins-Gebühren.
Diese finden nur in denjenigen Orten, wo sie rechtmaßis hergebracht,
und auch da nur in Allem mit — thlr. 3 gr.
Statt, ohne daß dabey für das Anbringen oder fuͤr
Reinschrift noch Etwas gefordert werden darf.
8) Fuͤr das Aufschlagen eines Erbzinsbuches oder eines an-
dern Grundbuches, wenn es nicht bloß von Amtswe-
gen, sondern auf Nachsuchen von Privat-Personen ge.
schieht
für einen nachgesuchten Ertrakt oder ein Zeugniß daraus — —
für Beglaubigung einer vorgelegten Grundstücksbeschreibung —
und in Fällen, wo es sich von mehr als sechs Items
handelt, für jedes weitere Item noch . . — 4-
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