Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

217 
b) in Erbfaͤllen hingegen 
von jedem Item . — thlr. 11 gr. 
und wenn das Item weniger als ein halben ucker 
beträgt, nur — 2= 
dagegen, wenn das i zwey Acer oder mehr 
beträgt — . 22 
c) bey gebundenen Gütern, die über 500 thr. werth 
sind rl – 
8 
Gebundene Güter oder solche abgetrennte Bestandtheile derselben, die 
gleichwohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in keinem 
Besitz-Veränderungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet werden. 
Wenn zwey oder mehre Items, die früher nur Eins bildeten, wieder 
in Eine Hand zusammengebracht sind und nun zusammen vercußert 
werden: so sind sie ebenfalls nur für Ein Item zu rechnen. 
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erben: so darf dieses zu 
keiner Erhöhung der Ansätze führen. 
Anmerkung. 
Wo noch geringere Gebühren als die obigen bis jetzt herkömmlich wa- 
ren, verbleibt es auch fernerhin bey denselben; wo aber, umgewandt, 
höhere Gebühren durch Vertrag oder durch andern besondern Rechts- 
titel feststehen, auch bey diesen. 
Es ist in jedem Besitz-Veränderungsfalle unbedingt Pflicht der Grund- 
stücksbesitzer, das Abschreiben und das Zuschreiben in den Erbzinobüchern 
und in den Grundbüchern bewirken zu lassen. 
2) Lehenscheins-Gebühren. 
Diese finden nur in denjenigen Orten, wo sie rechtmaßis hergebracht, 
und auch da nur in Allem mit — thlr. 3 gr. 
Statt, ohne daß dabey für das Anbringen oder fuͤr 
Reinschrift noch Etwas gefordert werden darf. 
8) Fuͤr das Aufschlagen eines Erbzinsbuches oder eines an- 
dern Grundbuches, wenn es nicht bloß von Amtswe- 
gen, sondern auf Nachsuchen von Privat-Personen ge. 
schieht 
für einen nachgesuchten Ertrakt oder ein Zeugniß daraus — — 
für Beglaubigung einer vorgelegten Grundstücksbeschreibung — 
und in Fällen, wo es sich von mehr als sechs Items 
handelt, für jedes weitere Item noch . . — 4- 
134*7 
W n u 
— S 
2 
u 5 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.