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4) Bey Verdußerung oder Verpachtung von Domanial-Grundstücken oder
Gerechtsamen und bey Ertheilung von Schürfscheinen auf Mineralien,
ingleichen in Zerschlagungs= (Dismembrations-) Angelegenheiten finden
als Gebühr für die dabey vorkommenden Niederschriften und Ausfer-
tigungen der Rentbeamten die geeigneten Ansätze des F. 19 gegenwär-
tigen Gesetzes nur dann Statt, wenn die Großherzogliche Kammer ihnen
diese Geschäfte besonders aufträgt und sie sodann auch die Dokumente
darüber auszufertigen haben.
. 145.
Bey Grundstücken, die in dem Auslande gelegen, aber inländischen Rent-
dmtern zinspflichtig oder lehenpflichtig sind, verbleibt es hinsichtlich der Ab= und
Zuschreibe-, Lehenscheins= und anderer etwaigen Gebühren lediglich bey dem,
was jedes Ortes rechtmäßig hergebracht ist, gleichwie auch Zins-Kollektur-
gebühren, Meßgebühren und andere bey Erhebung oder Verausgabung Groß-
herzoglicher Kammer- Intraden hier und da rechtmaßig bestehende Leistungen,
nicht weniger die Steuer-Kollekturgebühren (Verordnungen vom 9. November
1821 und vom 5. November 1823) von gegenwärtigem Gesetze unberührt bleiben.
IT. Gebühren der Steuereinnehmer.
# 146 a.
1) Abschreibegebühren und Zuschreibegebühren, für das Abschreiben und das
Zuschreiben zusammen:
a) bey Verdußerungen unter den Lebenden:
1) bey walzenden Grundstuͤcken:
wenn das Item nicht über 4 Acker hält .. — gr. 6 pf.
2- t 3 * e . . 1. — 4
* * 1 * u 0 1 7 8 *
- 22 2 . . 2 „ 8 —-
- 5 2 1 4 — "
darüber hinauauas 5. 4
von jedem Wohnhause 2 —=
in Städten aber r“o 64 * * 2 2 * 8 *
2), bey gebundenen Guͤtern:
von nicht uͤber 500 thlr. Werth. .. 2 8-—
t - - 1000 = - *bW 5. 4 "
„ 10,000. 110. 8
darüber hinass 16 —