Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

218 
4) Bey Verdußerung oder Verpachtung von Domanial-Grundstücken oder 
Gerechtsamen und bey Ertheilung von Schürfscheinen auf Mineralien, 
ingleichen in Zerschlagungs= (Dismembrations-) Angelegenheiten finden 
als Gebühr für die dabey vorkommenden Niederschriften und Ausfer- 
tigungen der Rentbeamten die geeigneten Ansätze des F. 19 gegenwär- 
tigen Gesetzes nur dann Statt, wenn die Großherzogliche Kammer ihnen 
diese Geschäfte besonders aufträgt und sie sodann auch die Dokumente 
darüber auszufertigen haben. 
. 145. 
Bey Grundstücken, die in dem Auslande gelegen, aber inländischen Rent- 
dmtern zinspflichtig oder lehenpflichtig sind, verbleibt es hinsichtlich der Ab= und 
Zuschreibe-, Lehenscheins= und anderer etwaigen Gebühren lediglich bey dem, 
was jedes Ortes rechtmäßig hergebracht ist, gleichwie auch Zins-Kollektur- 
gebühren, Meßgebühren und andere bey Erhebung oder Verausgabung Groß- 
herzoglicher Kammer- Intraden hier und da rechtmaßig bestehende Leistungen, 
nicht weniger die Steuer-Kollekturgebühren (Verordnungen vom 9. November 
1821 und vom 5. November 1823) von gegenwärtigem Gesetze unberührt bleiben. 
IT. Gebühren der Steuereinnehmer. 
# 146 a. 
1) Abschreibegebühren und Zuschreibegebühren, für das Abschreiben und das 
Zuschreiben zusammen: 
a) bey Verdußerungen unter den Lebenden: 
1) bey walzenden Grundstuͤcken: 
wenn das Item nicht über 4 Acker hält .. — gr. 6 pf. 
2- t 3 * e . . 1. — 4 
* * 1 * u 0 1 7 8 * 
- 22 2 . . 2 „ 8 —- 
- 5 2 1 4 — " 
darüber hinauauas 5. 4 
von jedem Wohnhause 2 —= 
in Städten aber r“o 64 * * 2 2 * 8 * 
2), bey gebundenen Guͤtern: 
von nicht uͤber 500 thlr. Werth. .. 2 8-— 
t - - 1000 = - *bW 5. 4 " 
„ 10,000. 110. 8 
darüber hinass 16 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.