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S. 147.
Die Gebühren der Steuerrevisions-Beamten und der verpflichte-
ten Feldmesser, wenn sie in Privat-Angelegenheiten in Anspruch genom-
men werden:
1) Für Ertrakte aus Flur-Charten und für Charten-Kopien:
n) bey einer Fläche bis zu 100 Acker einschlüsis,
fuͤr den Acker . — thlr. 1 gr.
und außerdem von jeder in dieser Fücche *“
abgegrenzten Parzelle —.
in Fällen aber, wo diese Gebühren zusammen weni-
ger als 8 gr. betragen würden . .--8-
b) fuͤr jeden Acker uͤber 100 Acker nach Maßgabe der
mehren oder wenigeren Parzellirung . .—-z-
bis — - i -
c) fuͤr jede Hofreite — „ 1
Papier und Leinwand werden besonders bezahlt.
2) Für Fundbuchs= und Kataster-Abschriften (auf das da-
zu eigends gedruckte Tabellen-Papier)
für jeden Bogen . . . . . — 2 1
Bey Lokal-Erpeditionen, außer den in den 8.8. 100
und 106 bestimmten Diäten und Traneport= Kosten, täglich
dem Steuerrevisions-Beamten . . -—-
dem Feldmesser . . — - 16=
Wenn das Geschäft nicht über secs Stunden erfordert,
nur die Hälfte.
Dieselben Sätze passiren auch, ohne alle weitere Ver-
gütung, für Hausarbeiten bey Flächenberechnungen, Thei-
lung oder Einbreitungen und Zeichnungen.
Für ein schriftliches Gutachten, in sofern sich ein sol-
cheS nothwendig macht, oder besonders gefordert wird —.
bis 2
Für das Aufschlagen von Fundbüchern und Katastern,
sowie fuͤr Extrakte und Zeugnisse aus solchen, die in
dem §. 146 a Ziffer 2 geordneten Gebühren.
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