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3) Für Beywohnung obrigkeitlicher Verhandlungen:
a) wenn ihre Zuziehung in der Eigenschaft als Sach-
verständige erfolgt, die in dem §. 151 bestimmten
Gebühren,
b) in allen anderen Fällen aber die in dem §. 149 be-
stimmten Schöôffengebühren.
4) Für Visirung der Gesinde-Dienstbücher
— khlr. 1 gr.
X. Gebühren der Sachverständigen in Würderungsfällen und in
anderen Fällen.
g. 151.
I. Für das Geschaͤft und die damit verknuͤpfte Versaäumniß:
a) fuͤr einen vollen Tag:
1) Sachverständige aus dem Stande der Bauern
2) Sachverständige aus dem Stande der Bürger, in-
gleichen Schullehrer, Ortsrichter und Schuldheißen
oder andere den Richter oder Schuldheißen vertre-
tenden Gerichtspersonen . .
bis
3) Sachverständige höhern Ranges . .
bis
b) wenn das Geschaͤft und die damit verbundene Versaͤum-
niß — mit Einschluß der Hinreise und der Zuruͤckreise
bey auswaͤrtigen Verrichtungen — nur uͤber vier Stun-
den aber nicht uͤber sechs Stunden wegnimmt, die
Haͤlfte obiger Ansaͤtze,
bey noch kürzerer Dauer, insbesondere bey Würde-
rung geringer Hauser und Grundstücke, Ein Viertel,
oder Ein Drittel obiger Ansätze.
II. An Diaten, falls das Geschaft außerhalb der Flur des
Sachverständigen Statt fand:
a) für den ganzen Tag:
Sachverständige der oben unter I, a, 1 und 2 an-
gegebenen Klassen .
Sachverstaͤndige der oben unter L, #r# angegebe-
nen Klasse . . . . .
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— thlr. 16 gr.
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Wohnortes der
— thlr. 16 gr.
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