Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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3) Für Beywohnung obrigkeitlicher Verhandlungen: 
a) wenn ihre Zuziehung in der Eigenschaft als Sach- 
verständige erfolgt, die in dem §. 151 bestimmten 
Gebühren, 
b) in allen anderen Fällen aber die in dem §. 149 be- 
stimmten Schöôffengebühren. 
4) Für Visirung der Gesinde-Dienstbücher 
— khlr. 1 gr. 
X. Gebühren der Sachverständigen in Würderungsfällen und in 
anderen Fällen. 
g. 151. 
I. Für das Geschaͤft und die damit verknuͤpfte Versaäumniß: 
a) fuͤr einen vollen Tag: 
1) Sachverständige aus dem Stande der Bauern 
2) Sachverständige aus dem Stande der Bürger, in- 
gleichen Schullehrer, Ortsrichter und Schuldheißen 
oder andere den Richter oder Schuldheißen vertre- 
tenden Gerichtspersonen . . 
bis 
3) Sachverständige höhern Ranges . . 
bis 
b) wenn das Geschaͤft und die damit verbundene Versaͤum- 
niß — mit Einschluß der Hinreise und der Zuruͤckreise 
bey auswaͤrtigen Verrichtungen — nur uͤber vier Stun- 
den aber nicht uͤber sechs Stunden wegnimmt, die 
Haͤlfte obiger Ansaͤtze, 
bey noch kürzerer Dauer, insbesondere bey Würde- 
rung geringer Hauser und Grundstücke, Ein Viertel, 
oder Ein Drittel obiger Ansätze. 
II. An Diaten, falls das Geschaft außerhalb der Flur des 
Sachverständigen Statt fand: 
a) für den ganzen Tag: 
Sachverständige der oben unter I, a, 1 und 2 an- 
gegebenen Klassen . 
Sachverstaͤndige der oben unter L, #r# angegebe- 
nen Klasse . . . . . 
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— thlr. 16 gr. 
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— thlr. 16 gr. 
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