225
b) bey zwar uͤber vier Stunden aber nicht uͤber sechs
Stunden betragender Abwesenheit von dem Wohnorte,
die Hälfte und ·
c) fuͤr nothwendiges Nachtquartier ein Drittel des Diaͤ-
ten-Ansatzes.
III. An Transport-Kosten:
Sachverständige der dritten Klasse in allen Fällen Vergütung gehabten
Verlages für ein Reitpferd oder für einspänniges Fuhrwerk;
Sachverständige der ersten und zweyten Klasse hingegen ausnahms-
weise dieselbe Vergütung nur dann, wenn aus zu bescheinigenden be-
sonderen Ursachen der Weg nicht zu Fuß zurückgelegt werden konnte.
Anmerkung.
Es behält bey vorstehenden Ansätzen auch da sein Bewenden, wo der
Sachverständige wegen seiner Dienstverhältnisse höhere oder geringere
Diäten und Transport-Kosten anzusprechen hatte.
IV. Für Abgabe — da nöthig —
a) eines besonderen auszuarbeitenden schriftlichen Gut-
achtens oder ausführlichen Tarations-Aufsates. — thlr. 16 gr.
bis 5- —
b
4
i
einer Uebersetzung aus fremden Sprachen, fuͤr jedes
Blatt 4 · 4 r 4 4 4 2
c) einer eigentlichen wissenschaftlichen Ausarbeitung . 3
bis 15
d) einer bloßen Grund-Tare, wo nur die kurze Be-
schreibung des Gegenstandes mit beygesetzter Tare ge-
liefert wird:
an) von nicht über einer Seite . . .-
bb) von jeder weitern Seite . . —
bis —
1
—
½
l
U r
*l 1
#
#
II II II
II I II
Anmerkung.
1) Baugewerke erhalten bey den allgemeinen Wuͤr—
derungen Behufs der Brandversicherungs-Anstalt für
jede gewürderte Hofreite — gleichviel ob sie aus ei-
nem Gebäude oder aus mehren Gebauden besteht —
in Allem nur ein jeder . . . .—-
( 5 ’!
VU#
—
#—
1