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an) in Untersuchungssachen . . . — thlr. 6 er.
bis — 1#
bb) in Civil-Sachen . . . — . 16=
bis 1 = 8
Tc) Personen höhern Ranges:
an) in Untersuchungsfachen . . — . 16
bis 1 —- 8
bb) in Civil-Sachen . . . . .1-—-
Use-—-
BetrckgtindenFällenunterbundcdieBetsäumniß,
die Hinreise und die Zuruͤckreise eingeschlossen, nicht uͤber
sechs Stunden: so tritt nur die Haͤlfte dieser Ansaͤtze
ein; muß hingegen der Zeuge an dem Orte der Verneh-
mung übernachten: so findet noch besonders für Nacht-
quartier Ein Viertel des höchsten Ansatzes Statt.
2) An Transport-Kosten gebühret den oben unter II, 1,
o genannten Personen für die Meile — . 16=
es sey denn, daß ein unabwendlicher Mehraufwand be-
scheiniget werde.
Ausnahmsweise wird auch anderen Zeugen dann,
wenn sie den Weg zu Fuß nicht zurücklegen konnten,
der diesfallsige zu bescheinigende nöthige Aufwand ver-
gütet.
Anmerkung.
Wird ein Zeuge zugleich als Sachverständiger vernommen: so versteht
es sich, daß seine Zeugengebühr ausgeschlossen ist. Ueberhaupt sind
Jeugengebühren nur auf ausdrückliches Verlangen der Zeugen, wor-
über im Protokolle das Nöthige mit bemerkt seyn muß, auszuzahlen.
2. Dienergebühren.
1. Bey der geheimen Staats-Kanzlevy.
S#u158.
Von jedem Dekrete, Patente, oder einer anderen Bestallungsurkunde,
welche bey der geheimen Staats-Kanzley ausgefertiget wird, ingleichen von
jeder in dem §. 81 bezeichneten Urkunde . . . 1 thlr. — gr.
beträgt aber die Sportel dafür über 12 thlr. . . 2-—-
uber20-. . . 3-—-