Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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g. 157. 
Fire Bezüge der Diener aus Gemeinde-Aerarien oder von einzelnen 
Personen für gewisse Besorgungen bestehen, da wo sie rechtmäßig hergebracht, 
auch fernerhin, nur darf für die Geschäfte, wofür solche fire Bezüge herge- 
bracht, keine weitere Gebühr angesetzt werden. 
Sammlungen von Geschenken, z. B. Neujahrsgelder und Öster- 
eyer, ingleichen die in manchen Orten Statt gefundenen Be- 
züge der Diener bey Stuprations= oder Erb-Fällen, wie über- 
haupt alle nicht in dem vorstehenden Paragraphen nahmentlich 
aufgeführte bisherige Accidentien der Diener fallen von nun an 
gänzlich weg und alle vorstehende Bestimmungen (F.F. 155 — 157) gelten 
auch für die Diener der Polizey-Behörden, Rentämter, Stadträthe und 
Steuer-Rezepturen, soweit die bezeichneten Fälle bey ihnen vor- 
kommen. 
' 
Die zum Polizey-Dienste kommandirten Unter-Offiziere haben, wenn sie 
zur Unterstützung der Amtsdiener und der Gerichtsdiener oder an deren Stelle 
gebraucht werden, dieselben Gebühren wie diese zu beziehen, ingleichen bey Be- 
wachung von Gefangenen: 
für jede Stunde . . . . . — tkhlr. 1 gr. 
doch nicht über . — 8- 
für den ganzen Tag, wogegen in allen diesen Faͤllen keine 
Diaͤten fuͤr sie eintreten. 
Bey einem Aufgebothe der Gerichtsfolge hat 
deren Anführer . . . . . .—-4 
jeder Gemeine aber . . . . . — -2 
zu erhalten. 
AA. Bothenlohn. 
5. 159. 
Für Bestellung schriftlicher Erlasse oder mündlicher Befehle außerhalb 
des Geschäfts-Lokals, einschlüssig der Behändigung einer Urkunde, Abschrift, 
Rechnung 2c.: 
I. bey Unterbehörden: 
a) an dem Orte ihres amtlichen Bereiches findet das in dem F. 160 
bestimmte Bothenlohn Statt;
	        
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