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g. 157.
Fire Bezüge der Diener aus Gemeinde-Aerarien oder von einzelnen
Personen für gewisse Besorgungen bestehen, da wo sie rechtmäßig hergebracht,
auch fernerhin, nur darf für die Geschäfte, wofür solche fire Bezüge herge-
bracht, keine weitere Gebühr angesetzt werden.
Sammlungen von Geschenken, z. B. Neujahrsgelder und Öster-
eyer, ingleichen die in manchen Orten Statt gefundenen Be-
züge der Diener bey Stuprations= oder Erb-Fällen, wie über-
haupt alle nicht in dem vorstehenden Paragraphen nahmentlich
aufgeführte bisherige Accidentien der Diener fallen von nun an
gänzlich weg und alle vorstehende Bestimmungen (F.F. 155 — 157) gelten
auch für die Diener der Polizey-Behörden, Rentämter, Stadträthe und
Steuer-Rezepturen, soweit die bezeichneten Fälle bey ihnen vor-
kommen.
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Die zum Polizey-Dienste kommandirten Unter-Offiziere haben, wenn sie
zur Unterstützung der Amtsdiener und der Gerichtsdiener oder an deren Stelle
gebraucht werden, dieselben Gebühren wie diese zu beziehen, ingleichen bey Be-
wachung von Gefangenen:
für jede Stunde . . . . . — tkhlr. 1 gr.
doch nicht über . — 8-
für den ganzen Tag, wogegen in allen diesen Faͤllen keine
Diaͤten fuͤr sie eintreten.
Bey einem Aufgebothe der Gerichtsfolge hat
deren Anführer . . . . . .—-4
jeder Gemeine aber . . . . . — -2
zu erhalten.
AA. Bothenlohn.
5. 159.
Für Bestellung schriftlicher Erlasse oder mündlicher Befehle außerhalb
des Geschäfts-Lokals, einschlüssig der Behändigung einer Urkunde, Abschrift,
Rechnung 2c.:
I. bey Unterbehörden:
a) an dem Orte ihres amtlichen Bereiches findet das in dem F. 160
bestimmte Bothenlohn Statt;