Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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b) an dem Orte außerhalb ihres Bereiches haben sie in nicht offiziellen An- 
gelegenheiten Bothenlohn nur dann anzusetzen, wenn oder in wie 
weit die Bestellung nicht fuͤglich durch die Post geschehen kann, also 
z. B. von Bürgel oder Dornburg nach Weimar nur bis zum Post- 
orte Jena, oder wenn dringende Nothfälle die Absendung eines eige- 
nen Bothen erfordern. 
II. Bey Oberbehörden wird in nicht offiziellen Angelegenheiten für Be- 
stellung schriftlicher Erlasse oder mündlicher Befehle ebenfalls nur dann 
Bothenlohn angesetzt, wenn jene Bestellung nicht durch die Post füglich 
geschehen kann, sondern solche durch die Zentral= oder Amts-Bothen ge- 
schieht, wenn gleich in dem Orte der Behörde selbst. 
In allen Fällen aber, wo Diäten des Dieners Statt finden, darf weder 
bey Oberbehörden noch bey Unterbehörden Bothenlohn liquidirt werden. 
g. 160. 
So oft nach dem vorstehenden Paragraphen Bothenlohn angesetzt wer- 
den darf, betragt es: 
bey einer Entfernung von nicht über fünf Stunden, 
von jeder Stunde und eben so, wenn die Entfernung 
unter Einer Stunde ist, oder die Bestellung an dem 
Orte der Behörde selbst erfolgt. . — thlr. 1 gr. 
bey mehr als fünfstündiger Entfernung aber bo wei- 
tere Berücksichtigung derselbeen — 6 
und wird der Sportelkasse der absendenden Behoͤrde berechnet; bey Patrimo= 
nial-Behörden aber fällt es dem Diener zu. 
Dafern aber 
a) die Betheiligten ausdrücklich auf Absendung eines eigenen Eilbothen an- 
tragen, oder 
b) Eilbothen in das Ausland versendet werden müssen, oder 
c) in Kriegszeiten bey dringenden Einquartierungs-, Spann= und Liefe- 
rungs-Angelegenheiten die Bestellung durch keinen Zentral= oder Amts- 
Bothen, Amtsdiener oder Gerichtsdiener zeitig genug geschehen kann, 
überhaupt 
4) in dringenden Nothfällen, wenn besondere Eilbothen abgeschickt werden 
müssen: 
so ist für jede Stunde der Entfernung des Orte8 . — thlr. 2 gr. 
amusetzen, oder der dem außerordentlichen Bothen gewährte Lohn zu bescheinigen. 
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