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an dem Schlusse derselben zu verzeichnen, ohne daß es der Ausfertigung eines
gedruckten Kostenverzeichnisses bedarf.
Jeden Falles muß das Kostenverzeichniß von dem Sporteleinnehmer — bey
Landes-Kollegien auch von dem Sportel-Kontroleur — unterzeichnet werden.
g. 168.
Niemand ist schuldig, Kosten irgend einer Art früher zu entrichten, als
bis ihm das Verzeichniß derselben auf die eine oder die andere Weise zukommt
(5. 167) und bey erfolgender Zahlung Quittung ertheilt wird.
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Diese Quittung ist über den Gesammtbetrag jeder Liquidation, eben-
falls mittelst gedruckter Netze und unter Bezeichnung der Sache und der Li-
quidations-Nummer, von dem Sporteleinnehmer auszufertigen, aber dem Zah-
lungspflichtigen erst bey erfolgter vollständiger Zahlung einzuhändigen.
Unter das Kostenverzeichniß zu quittiren und dagegen die besondere Quit-
tung zurückzubehalten, ist streng verbothen, mit Ausnahme der Erequir-Gebüh-
ren, welche, sobald deren Betrag in dem schriftlichen Erekutions-Befehle aus-
geworfen, der Diener sofort zu erheben und abzugquittiren berechtiget ist, ohne
daß es einer von dem Sporteleinnehmer ausgefertigten Quittung bedarf.
Die Sporteleimehmer haben bey Ausfertigung der Quittungen den Tag
der Ausstellung derselben offen zu lassen und die zur Sportelbeytreibung ver-
pflichteten Diener dürfen diesen Tag erst bey der wirklich erfolgenden Zahlung
einrücken.
S. 170.
Die Sporteleinnehmer haben den zur Sportelbeytreibung aufgestellten
Dienern gleichzeitig mit den — besonderen oder am Schlusse der Ausfertigung
befindlichen — Liquidationen eben so viele Quittungen zu übergeben, sich über
deren Empfang in ein Abrechnungsbuch quittiren zu lassen und sich mit den
Dienern alle Woche auseinander zu setzen.
Jede Post, die alsdann der Diener nicht bar abliefert, oder dadurch,
daß er die noch in seinen Händen befindliche Quittung vorzeigt, als unbezahlt
nachweisst, gilt als Proprerest und ist unbedingt von ihm zu ersetzen.
So oft ein Sporteleinnehmer von seiner Stelle abgeht, sind alle in den
Händen des Dieners befindliche Sportelquittungen zurückzufordern und von
dem neuen Sporteleinnehmer frisch auszufertigen.