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Bey Dokumenten, die nicht eher als nach geschehener Kostenzahlung aus-
gehändiget werden, ist die gedruckte Quittung dem Dokumente gleich anzuheften.
S. 171.
Wenn aus besonderen Gründen abschläágliche Zahlungen von der
Behörde zugelassen werden: so hat der Erhebende darüber unter die ausge-
stellte Liquidation zu quittiren; sie müssen aber gleichzeitig auch unter der
noch zurückbehaltenen gedruckten Hauptquittung — und zwar in Gegen-
wart des Zahlenden — angemerkt werden, sind gleichermaßen bey
der wöchentlichen Abrechnung des Sporteleinnehmers mit dem Diener in dem
Sportelbuche zu bemerken und in dem Journal des Sporteleinnehmers zu ver-
einnahmen.
g. 172.
Dergleichen Abschlagszahlungen sollen nach Befinden bis zur Erfuͤllung
in der Sportelkasse aufbewahrt oder — so viel die antheiligen Separat-Ge-
bühren und Verläge betrifft — alsbald vertheilt werden. «
§.173.
Am 30. Juny, 30. September und 31. Dezember jedes Jahres haben
die Sporteleinnehmer das Sportelbuch abzuschließen und auf dem Grunde ci-
nes, von dem Vorstande ihrer Behörde oder bey Landes-Kollegien von dem Spor-
tel-Kontroleur, nach Vergleichung mit dem Sportelbuche zu beglaubigenden,
summarischen Ertraktes alle eingegangene Sporteln an die betroffene Verwal-
tungsbehörde abzuliefern.
Mit Resten darf dabey nur dann gewährt werden, wenn ein Zeugniß
des Vorstandes der Behörde oder bey Landes-Kollegien des Sportel-Kon-
troleurs solche als noch zur Zeit unbeybringlich bescheiniget. Bey der näch-
sten Quartal-Ablieferung kann ein früherer Rest nur dann in Gewährschaft
angenommen werden, wenn die vorgesetzte Behörde bescheiniget, daß wegen
desselben bereits Exekution verfügt worden. Aber auch in diesem Falle
hat der Sporteleinnehmer für den Rest zu haften, wenn er nicht nachweisen
kann, ihn zeitig zur exekutivischen Beytreibung angezeigt zu haben, und eben
so der Vorstand der Behörde, wenn er die Geböhr auf dergleichen Anzeigen
nicht zeitig verfügte.