Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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S. 174. 
Unvermeidlich entstandene Kaduzitäten hingegen müssen, sobald sie von 
dem Vorstande der Behörde pflichtmäßig bezeugt werden, zu jeder Zeit bey 
der betroffenen Oberkasse nach vorgängiger Prüfung in Zurechnung angenom- 
men werden. 
g. 175. 
An dem ersten April jedes Jahres ist die Hauptrechnung zu stellen und bin- 
nen laͤngstens vierzehen Tagen einzureichen. Es sind darin sowohl alle ein- 
zelne Liquidations -Nummern nach ihren Beträgen aufzuführen, als auch die 
Reste einzeln zu verzeichnen und von dem Vorstande der Behörde zu be- 
scheinigen, daß ihm dieses Verzeichniß vorgelegt worden. 
K. 176. 
Uebrigens gelten hinsichtlich der Beybringung der Kosten folgende allge- 
meine Bestimmungen: 
1) Registraturen, Protokolle und Ausfertigungen, dle nicht schon ein sie 
umfassender Hauptansatz deckt, sind von demjenigen zu bezahlen, der sie 
durch seinen Antrag oder durch seine Schuld veranlaßt hat, Termins- 
Protokolle hingegen in der Regel von den Interessenten gemeinschaft- 
lich, ausgenommen: 
a) bey Terminen, in denen nur dem einen Theile Etwas zu leisten oder 
zu verhandeln obliegt und der andere Theil nur daben zu seyn ge- 
laden ist; 
bey Terminen zum Verhör der Zeugen oder der Sachverständigen, 
wenn der Gegentheil keine Fragstücke eingereicht hat;z 
wenn Kosten, öffentliche Abgaben, Kommunal-Gefülle oder gutsherrliche 
Gefalle beygetrieben werden sollen. Hier ist ein Vorschuß dieffallsiger 
Sporteln den Extrahenten niemahls anzusinnen, sondern erst, wenn 
der Ungrund des Anspruches sich ergiebt, die Tragung der Kosten 
ihm aufzulegen. 
2) Bey Ausfertigung von urkunden sind, dafern nicht ein Anderes verab- 
redet worden, 
a) Schuld-Dokumente von dem Erborger, 
b) Kaufe, Schenkungen und andere Eigenthumsurkunden von dem Erwerber, 
c) Pacht= und Mieth-Kontrakte von dem Pachter oder dem Miether, 
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