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g. 179.
Dafür hat jeder Kontroleur bey Landes-Kollegien zwey Prozent
von der Summe der bey seiner Behörde eingegangenen Sporteln und
die Hälfte der vorfallenden Sportelstrafen zu beziehen.
g. 180.
Die Kollektur-Gebühr der Sporteleinnehmer wird hiermit auf Einen
Groschen von jedem Thaler der eingegangenen Sporteln festgesetzt.
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Jede Behörde hat ihre Sportelkasse auf dem Grunde der geführten
Journale und unter Vergleichung derselben mit dem Sportelbuche fleißig zu
revidiren, die ausstehenden Reste sorgfältig zu prüfen und zu deren Beybrin-
gung die thunlichsten Maßregeln allenthalben zu ergreifen.
Nicht weniger haben die Verwaltungs-Oberbehörden die Sportelkassen
ihres Bereiches von Zeit zu Zeit unvermuthet stürzen und revidiren zu lassen.
g. 182.
Patrimonial-Gerichte und Stadträthe sind für die genaue Führung des
Sportelbuches und für die Gesetzmäßigkeit ihrer Liquidationen nicht minder
verantwortlich, sie mögen die Sporteln selbst einheben oder durch dazu beauf-
tragte Personen einheben lassen.
g. 183.
Auf die Richtigkeit der Sportelansätze bey Niederschreibungen und Aus-
fertigungs-Entwürfen haben zunächst die Verfasser derselben und — bey gan-
des-Kollegien — die Referenten zu sehen, und für die Richtigkeit der den
Zahlungspflichtigen einzuhändigenden Kostenverzeichnisse haben die Sportelein-
nehmer und Sportel-Kontroleure ganz besonders zu haften.
Aber auch den Vorständen aller Oberbehörden und unterbehörden wird
hiermit noch ganz ausdrücklich zur Pflicht gemacht, jene Sportelansätze ihrer
Seits ebenfalls zu prüfen, die Geschäftsführung des Sporteleinnehmers und
des Kontroleurs scharf im Auge zu behalten, überhaupt auf genaue Befol-
gung des gegenwärtigen Gesetzes allenthalben mit Ernst und Strenge hinzu-
wirken und nie geschehen zu lassen, daß die Niederschreibungen und Ausfer-
tigungen unnöthig vervielfaltiget, oder den Partheyen dafür mehr als ge-
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