243
in das Sportelbuch unterläßt, ist — sey die Liquidation an sich richtig oder
nicht — mit dem doppelten Betrage derselben zu bestrafen.
S#. 187.
Jede Unterbehörde, welche ein Akten = Stück ohne das Kostenverzeichniß
an die Oberbehörde cinsendet, setzt sich einer Disziplinar-Strafe aus.
Wo jedoch die Kosten sofort als durchaus unbeybringlich erscheinen, kann
zwar ihre Verzeichnung unterbleiben, es muß jedoch der Grund dieser Unbey-
bringlichkeit gleich in dem Berichte bemerkt werden.
g. 188.
Dem. Zahlungspflichtigen das Kostenverzeichniß so lange vorzuenthalten,
bis die Zahlung erst wirklich erfolgt, ist bey Strafe von zwey Tagen Ge-
fängniß oder Eines Thalers verbothen.
g. 189.
Jeder Diener oder Beydiener, der überführt wird, eine Kostenforderung
ohne schriftliche biquidation seiner Behörde gemacht, oder bey Einhebung des
Betrages dem Zahlenden Quittung nicht eingehändiget, bezüglich bey Abschlags-
zahlungen deren Betrag nicht unter die Liquidation oder nicht unter die sol-
chen Falles in seinen Händen bleibende Hauptquittung bemerkt zu haben, ist
sofort seines Dienstes zu entsetzen. Eben so ist der Betrag einer Abschlags-
zahlung auf Sporteln nicht nur auf der dem Zahlungspflichtigen auszuhändi-
genden Liquidation, sondern auch auf der in seinen, des Dieners oder Bey-
dieners, Händen verbleibenden Hauptquittung alsobald zu bemerken, bey Strafe
der Dienstentsetzung.
d. 190.
Gleiche Strafe trifft den Diener, der die erhobenen Kosten nicht bey
der naͤchsten Abrechnung pünktlich abliefert, vorbehältlich noch höherer Strafe,
im Falle sich dabey eine wirkliche Malversation hervorthut.
g. 191.
Jede Sportel= oder Gebühren-Anforderung, die nicht binnen drey
Jahren von dem Tage an, wo sie erwachsen, geltend gemacht wird, ist von
selbst erloschen.