Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Diejenigen, durch deren Schuld diese Geltendmachung unterblieb, haften 
fuͤr den daraus entstandenen Schaden. 
g. 192. 
Die von einer Behoͤrde erkannten Geldstrafen der Uebertretung des ge- 
genwaͤrtigen Gesetzes fallen zur Haͤlfte dem bey derselben angestellten Kontro- 
leur, oder, wo dieser selbst der Strafbare waͤre, der Armenkasse des Ortes 
zu, die andere Haͤlfte aber ist zur Sportelkasse derjenigen Behoͤrde, welche 
die Strafe diktirt hat, zu berechnen. 
g. 198. 
Die Untersuchung und Bestrafung einer Uebertretung des gegenwaͤrtigen 
Gesetzes steht jeder öffentlichen Behörde zu, bey welcher oder in deren ober- 
aufsichtlichem Bereiche sie vorfüällt. 
Es ist über solche Fälle ein eigenes Register zu führen und die der be- 
troffenen Sportelkasse gebührende Hälfte der Geldstrafen mit einem Ertrakte 
jenes Registers, oder ein Ausfallschein, alljahrlich an die betroffene Oberbe- 
hörde einzusenden. 
§5. 194. 
In allen Fällen der Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes soll durch- 
aus nur summarisch und mit möglichster Kostenersparniß und Abschneidung 
aller Weiterungen verfahren werden. 
Daher sollen insbesondere 
a) keine Rechtsmittel, sondern bloß einfache Vorstellungen gegen eine Ver- 
fügung in Sportelsachen Statt finden, die Fälle ausgenommen, wo 
ein, auch abgesehen von gegenwärtigem Gesetze, kriminelles Verbrechen 
in Frage ist; 
b) wenn die Verfügungen von Unterbehörden oder anderen als Justiz-Kol- 
legien erlassen sind, soll zwar die Beschwerde dagegen bey der zustän-
	        
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