Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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digen Landesregierung eingereicht, jedoch gegen deren alsdannigen Aus- 
spruch schlechterdings nicht weiter rekurrirt werden können, und 
c) wenn gegen eine von einem Justiz-Kollegium ausgegangene Verfügung 
Beschwerde geführt wird, zwar der Referent geändert, jedoch nach 
nochmahliger Entscheidung des Kollegiums ebenfalls keiner weiteren Pro- 
vokation oder Vorstellung Statt gegeben werden. 
Siebenter Abschnitt. 
Transitorische Bestimmungen. 
g. 195. 
Alle nach dem Eintritte des ersten July 1836 bey öffentlichen Behörden 
vorkommende Niederschriften, Abschriften und Ausfertigungen sind 
den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterworfen, ingleichen auch 
solche Niederschriften und Ausfertigungen, die zwar schon vor dem 1. July 
1836 vorgekommen, aber von einer Aversional-Sportel umfaßt wer- 
den, die erst nach diesem Zeitpunkte erwachst. 
S. 196. 
Liquidationen hingegen, die zwar erst nach dem Eintritte des 1. July 
1836, jedoch über schon früher vorgekommene, von einer späteren Aversional- 
Sportel nicht umfaßte Verhandlungen, angefertiget werden, sind lediglich nach 
den Vorschriften des bisherigen Gesetzes zu bemessen. 
g. 197. 
Eben so können alle durch gegenwärtiges Gesetz noch zugelassene Sepa- 
rat-Gebühren vom 1. July 1836 an lediglich nach dessen Vorschrift 
liquidirt und erhoben werdenz Gebühren aber, die schon vorher rechtmaßig 
erwachsen, wenn gleich noch nicht liquidirt und erhoben waren, sind demjeni- 
gen, der vor dem 1. July 1836 zu ihrem Bezuge berechtiget war, annoch 
nach den bisher bestandenen Verhältnissen abzugewähren.
	        
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