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digen Landesregierung eingereicht, jedoch gegen deren alsdannigen Aus-
spruch schlechterdings nicht weiter rekurrirt werden können, und
c) wenn gegen eine von einem Justiz-Kollegium ausgegangene Verfügung
Beschwerde geführt wird, zwar der Referent geändert, jedoch nach
nochmahliger Entscheidung des Kollegiums ebenfalls keiner weiteren Pro-
vokation oder Vorstellung Statt gegeben werden.
Siebenter Abschnitt.
Transitorische Bestimmungen.
g. 195.
Alle nach dem Eintritte des ersten July 1836 bey öffentlichen Behörden
vorkommende Niederschriften, Abschriften und Ausfertigungen sind
den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterworfen, ingleichen auch
solche Niederschriften und Ausfertigungen, die zwar schon vor dem 1. July
1836 vorgekommen, aber von einer Aversional-Sportel umfaßt wer-
den, die erst nach diesem Zeitpunkte erwachst.
S. 196.
Liquidationen hingegen, die zwar erst nach dem Eintritte des 1. July
1836, jedoch über schon früher vorgekommene, von einer späteren Aversional-
Sportel nicht umfaßte Verhandlungen, angefertiget werden, sind lediglich nach
den Vorschriften des bisherigen Gesetzes zu bemessen.
g. 197.
Eben so können alle durch gegenwärtiges Gesetz noch zugelassene Sepa-
rat-Gebühren vom 1. July 1836 an lediglich nach dessen Vorschrift
liquidirt und erhoben werdenz Gebühren aber, die schon vorher rechtmaßig
erwachsen, wenn gleich noch nicht liquidirt und erhoben waren, sind demjeni-
gen, der vor dem 1. July 1836 zu ihrem Bezuge berechtiget war, annoch
nach den bisher bestandenen Verhältnissen abzugewähren.