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richtete, einen Empfangschein aus. Dieser Empfangschein enthaͤlt den
Nahmen der einzahlenden Person, die zur Umwechselung uͤberbrachte
Summe in Herzoglich Braunschweigschen Konventons-Gelde und den
Betrag dieser Summe in Preußischem Courant (im 21 Guldenfuße) mit
Hinzurechnung des von der Herzoglich Braunschweigschen Staats-
regierung zu gewährenden, durch ihr Gesetz vom 28. Dezember 1835
stipulirten Aufgeldes, endlich das Versprechen, das eingezahlte Geld
binnen Monathsfrist dem Einzahler mit dem von der Her-
zoglich Braunschweigschen Staatsregierung zu gewährenden Aufgelde,
als Preußisch Courant oder in Preußischem Courant gegen Rück-
gabe des Empfangscheines zurückzuzahlen.
V.
Wer von der unter IV dargebotenen Gelegenheit keinen Gebrauch machen
will, oder ihn nicht zur rechten Zeit oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
macht, wird andurch wiederholt daran erinnert, daß nach A0uer-
klärung der Herzoglich Braunschweigschen Staatsregierung die Frist, binnen
welcher bey den im Herzoglich Braunschweigschen Gesetze vom 28. Dezember
1835 genannten Herzoglich Braunschweigschen Kassen die Umwechselung mit
Agio geschehen kam, am 20. Januar 1836 zu Ende geht.
Alle Großherzogliche Behörden und unterkhanen haben sich nach dem
Inhalte dieser Bekanntmachung zu richten.
Weimar am 13. Januar 1836.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freyherr von Gersdorff.