Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

sischen Gepraͤges sind, theils von der Annahme bey den Staatskassen ganz 
auszuschließen, theils sie auf den Werth des Koͤniglich Preußischen Courants 
bey solchen herabzusetzen: so ist der Zeitpunkt eingetreten, wo Wir es in 
landesfuͤrstlicher Fuͤrsorge fuͤr noͤthig erachten, eingedenk der von dem getreuen 
Landtage in der Erklärungsschrift vom 14. Januar 1836 in Voraus ehr- 
furchtsvollest ausgesprochenen Zustimmung zu allen denjenigen ferneren Maßre- 
geln, welche Unserem Erachten nach zu Sicherung Unserer Unterthanen gegen 
Nachtheile durch die geschehene Herabsetzung der Herzoglich Braunschweigschen 
Münz-Sorten nöthig werden könnten, nunmehr auch im Großherzogthume, we- 
nigstens in soweit Maßregeln zu ergreifen, als erforderlich ist, um Unsere 
Unterthanen und die öffentlichen Kassen gegen diejenigen bedeutenden Nach- 
theile sicher zu stellen, welche für beyde durch überhandnehmende Anhäufung 
der aus den Staatsgebiethen, welche das Großherzogthum umgeben, hinsicht- 
lich der Annahme zu ihrem Nominal-Werthe bereits ausgeschlossenen Konven- 
tions = Einzwölftel -Thalerstücke, in den Grenzen des Großherzogthumes unver- 
meidlich entstehen müßten. 
Wir verordnen daher andurch, wie folgt: 
I. 
Die Konventions-Einzwölftel-Thalerstücke Herzoglich Braunschweigschen 
Gepräges bleiben von der Annahme bey den öffentlichen Kassen des Großher= 
zogthumes völlig ausgeschlossen und eben so wenig ist im Privat-Verkehre 
Jemand verbunden sie anzunehmen. « 
II. 
Alle uͤbrige Konventions--Einzwoͤlftel-Thalerstuͤcke, mit einziger Ausnahme 
der Koͤniglich Saͤchsischen, Kurfuͤrstlich Saͤchsischen, Herzoglich Saͤchsischen, duͤr- 
fen vom 4. May 1836 an von den oͤffentlichen Kassen des Großherzogthu- 
mes zu dem Nominal-Werthe derselben und als Konventions-Geld weder aus- 
gegeben noch angenommen werden, mit der ausnahmsweisen Vergünstigung je- 
doch, daß, was die Annahme derselben betrifft, bis zu dem 4. July 1836 
jeder Steuerpflichtige an Grundsteuer, an Grund-Einkommensteuer, an Ein- 
kommensteuer vom Erwerbe und Gewerbe noch so viel, als er sowohl aus 
früheren Jahren an Steuerrückständen schuldet, als auch in dem Jahre 1836 
an Steuern der genannten Art zu leisten hat, zu dem vollen Nominal-Werthe 
und als Konventions-Geld in den im Eingange dieses Paragraphen ge-