sischen Gepraͤges sind, theils von der Annahme bey den Staatskassen ganz
auszuschließen, theils sie auf den Werth des Koͤniglich Preußischen Courants
bey solchen herabzusetzen: so ist der Zeitpunkt eingetreten, wo Wir es in
landesfuͤrstlicher Fuͤrsorge fuͤr noͤthig erachten, eingedenk der von dem getreuen
Landtage in der Erklärungsschrift vom 14. Januar 1836 in Voraus ehr-
furchtsvollest ausgesprochenen Zustimmung zu allen denjenigen ferneren Maßre-
geln, welche Unserem Erachten nach zu Sicherung Unserer Unterthanen gegen
Nachtheile durch die geschehene Herabsetzung der Herzoglich Braunschweigschen
Münz-Sorten nöthig werden könnten, nunmehr auch im Großherzogthume, we-
nigstens in soweit Maßregeln zu ergreifen, als erforderlich ist, um Unsere
Unterthanen und die öffentlichen Kassen gegen diejenigen bedeutenden Nach-
theile sicher zu stellen, welche für beyde durch überhandnehmende Anhäufung
der aus den Staatsgebiethen, welche das Großherzogthum umgeben, hinsicht-
lich der Annahme zu ihrem Nominal-Werthe bereits ausgeschlossenen Konven-
tions = Einzwölftel -Thalerstücke, in den Grenzen des Großherzogthumes unver-
meidlich entstehen müßten.
Wir verordnen daher andurch, wie folgt:
I.
Die Konventions-Einzwölftel-Thalerstücke Herzoglich Braunschweigschen
Gepräges bleiben von der Annahme bey den öffentlichen Kassen des Großher=
zogthumes völlig ausgeschlossen und eben so wenig ist im Privat-Verkehre
Jemand verbunden sie anzunehmen. «
II.
Alle uͤbrige Konventions--Einzwoͤlftel-Thalerstuͤcke, mit einziger Ausnahme
der Koͤniglich Saͤchsischen, Kurfuͤrstlich Saͤchsischen, Herzoglich Saͤchsischen, duͤr-
fen vom 4. May 1836 an von den oͤffentlichen Kassen des Großherzogthu-
mes zu dem Nominal-Werthe derselben und als Konventions-Geld weder aus-
gegeben noch angenommen werden, mit der ausnahmsweisen Vergünstigung je-
doch, daß, was die Annahme derselben betrifft, bis zu dem 4. July 1836
jeder Steuerpflichtige an Grundsteuer, an Grund-Einkommensteuer, an Ein-
kommensteuer vom Erwerbe und Gewerbe noch so viel, als er sowohl aus
früheren Jahren an Steuerrückständen schuldet, als auch in dem Jahre 1836
an Steuern der genannten Art zu leisten hat, zu dem vollen Nominal-Werthe
und als Konventions-Geld in den im Eingange dieses Paragraphen ge-