Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blalk. 
Nummer 18. Den 1. Juny 1836. 
  
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das 
nachstehende, von Hoöchstdemselben vollzogene Gesetz wegen Herabsetzung der 
fremdberrischen Konventions-Ein Vier und Zwanzigstel-Thalerstücke hiermit zur 
öOffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 31. May 1836. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Im Betracht, daß bey den gegenwärtigen Munzverhältnissen das Ein- 
strömen einer unverhältnißmäßigen Menge fremdherrischer Konventions-Ein- 
Vier und Zwanzigstel-Thalerstücke zu befürchten stehet, zumahl diese Münz- 
Sorte bereits in mehren anderen deutschen Staaten auf den Werth der Lan- 
des -Scheidemünze herabgesetzt worden ist, und in Erwägung, daß die inlan- 
dische Scheidemünze in hinreichender Menge umläduft, daher es auch jener 
fremdherrischen Ein Vier und Zwanzigstel-Thalerstücke als Zahlungsaus= 
gleichungs-Mittel bey den öffentlichen Kassen, in welcher Eigenschaft sie 
biöher gesetzlichen Kurs hatten, neben der Landes--Scheidemünze fer- 
ner nicht bedarf, haben Wir, mit Rücksicht auf die in dem Gesetze vom 26. 
April 1836, den Kurs der Einzwolftel-Thalerstücke betreffend, bereits ange- 
zogene Erkldrung des getreuen Landtages, zur Abwendung größeren Schadens 
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