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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blalk.
Nummer 18. Den 1. Juny 1836.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das
nachstehende, von Hoöchstdemselben vollzogene Gesetz wegen Herabsetzung der
fremdberrischen Konventions-Ein Vier und Zwanzigstel-Thalerstücke hiermit zur
öOffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 31. May 1836.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Im Betracht, daß bey den gegenwärtigen Munzverhältnissen das Ein-
strömen einer unverhältnißmäßigen Menge fremdherrischer Konventions-Ein-
Vier und Zwanzigstel-Thalerstücke zu befürchten stehet, zumahl diese Münz-
Sorte bereits in mehren anderen deutschen Staaten auf den Werth der Lan-
des -Scheidemünze herabgesetzt worden ist, und in Erwägung, daß die inlan-
dische Scheidemünze in hinreichender Menge umläduft, daher es auch jener
fremdherrischen Ein Vier und Zwanzigstel-Thalerstücke als Zahlungsaus=
gleichungs-Mittel bey den öffentlichen Kassen, in welcher Eigenschaft sie
biöher gesetzlichen Kurs hatten, neben der Landes--Scheidemünze fer-
ner nicht bedarf, haben Wir, mit Rücksicht auf die in dem Gesetze vom 26.
April 1836, den Kurs der Einzwolftel-Thalerstücke betreffend, bereits ange-
zogene Erkldrung des getreuen Landtages, zur Abwendung größeren Schadens
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