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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-VMlall.
Nummer 20. Den 18. Juny 1836.
Bekanntmachungen.
I.Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf den Antrag
des getreuen Landtages gnädigst zu verordnen geruhet:
daß dem Eigenthümer eines, durch Verwundung, Ueberfütterung 2c.
verunglückten und deöhalb geschlachteten Stückes Vieh der Verkauf des
Fleisches, bey dem Rindvieh bis zu einem Achttheil herab, und bey
kleinerem Vieh bis zu einem Viertheile gestattet werde, wenn zuvor
ein schriftliches Gutachten von einem Meister der Fleischerinnung des
Bezirkes, daß der Gesundheitszustand des verunglückten Viehes oder
die Beschaffenheit des Fleisches den Genuß des letzteren unbedenklich
erscheinen lasse, beygebracht worden ist. Auch soll dem Eigenthümer,
wenn er sich bey dem Ausspruche des von ihm angegangenen Meisters
oder des Obermeisters der Innung nicht beruhigen will, der Rekurs
an das Gutachten eines verpflichteten Thierarztes nachgelassen seyn.
Höchstem Brfehle gemäß bringen wir solches andurch zur öffentlichen
Kenntniß.
Weimar am 16. April 1836.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
II. In besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse des Neu-
städt'schen Kreises, sowie der fortschreitenden Zunahme seiner Bevölkerung ha-
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