Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-VMlall. 
Nummer 20. Den 18. Juny 1836. 
  
  
Bekanntmachungen. 
I.Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf den Antrag 
des getreuen Landtages gnädigst zu verordnen geruhet: 
daß dem Eigenthümer eines, durch Verwundung, Ueberfütterung 2c. 
verunglückten und deöhalb geschlachteten Stückes Vieh der Verkauf des 
Fleisches, bey dem Rindvieh bis zu einem Achttheil herab, und bey 
kleinerem Vieh bis zu einem Viertheile gestattet werde, wenn zuvor 
ein schriftliches Gutachten von einem Meister der Fleischerinnung des 
Bezirkes, daß der Gesundheitszustand des verunglückten Viehes oder 
die Beschaffenheit des Fleisches den Genuß des letzteren unbedenklich 
erscheinen lasse, beygebracht worden ist. Auch soll dem Eigenthümer, 
wenn er sich bey dem Ausspruche des von ihm angegangenen Meisters 
oder des Obermeisters der Innung nicht beruhigen will, der Rekurs 
an das Gutachten eines verpflichteten Thierarztes nachgelassen seyn. 
Höchstem Brfehle gemäß bringen wir solches andurch zur öffentlichen 
Kenntniß. 
Weimar am 16. April 1836. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
II. In besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse des Neu- 
städt'schen Kreises, sowie der fortschreitenden Zunahme seiner Bevölkerung ha- 
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