Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Artikel 2. 
Was die Konstatirung eines im ersten Artikel bezeichneten Frevels betrifft: 
so soll den Protokollen und Abschätzungen, welche durch die für den Ort des 
begangenen Frevels zuständigen und gerichtlich verpflichteten Forst= 2c. und 
Polizey-Beamten und beziehungsweise Taratoren aufgenommen worden, auch 
von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle im anderen Staatsgebiethe 
derselbe Glaube beygemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen 
und Abschätzungen der inländischen Angestellten dieser Art beylegen. 
Artikel 3. 
Die Forst-, Jagd= und Fischerey-Offizianten, sowie die Flurhüter und 
sonstige zur Aufsicht bestellte Diener haben das Recht, den Frevler auf Be- 
treten, wenn sie ihn nicht mit Bestimmtheit erkennen, auf dem Gebiethe, wo 
er gefrevelt hat, anzuhalten und ihn entweder an dic inländische Polizey-Be- 
hörde oder an die jenseitige Polizey-Behörde des Wohnortes des Frevlers 
abzugeben oder abgeben zu lassen. 
Ist jedoch der Frevler eine Militär-Person: so soll derselbe stets an das 
nächste Justiz-Amt des Staates, welchem er angehört, zur Untersuchung und 
Bestrafung abgeliefert werden. 
Artikel 4. 
ie im artikel 3 erwähnte Auslieferung an die jenseitige Behörde findet 
jedoch nicht Statt, wenn entweder die Frevler schaarenweise einfallen, mithin 
gewissermaßen das Staatsgebieth verletzen, und, auf geschehene Aufforderung, 
von Fortsetzung des Frevels, oder auch nur ihrer Gegenwart nicht abstehen 
wollen, oder wenn sie sich auf irgend eine sonstige Weise durch Angriff, Miß- 
handlung, Drohung und Gebrauch lebensgefährlicher Werkzeuge der Staatöge- 
walt thätlich widersetzen, oder noch irgend eines anderen Verbrechens außer 
dem Frevel schuldig machen. , 
In diesen Fällen bleibt es lediglich derjenigen Staatsregierung, in deren 
Gebiethe eine solche Uebelthat Statt finden wird, überlassen, die zur eigenen 
Handhabung des gebührenden Schutzes und des eigenen Strafrechtes nöthigen 
Maßregeln zu ergreifen. 
Artikel 5. 
Kommt ein Frevler zur Haft: so hat gegen ihn die untersuchung nicht 
nur wegen des Frevels, bey dessen Begehung er verhaftet wurde, sondern 
auch wegen aller derer Statt, welche nach dem 1. July d. J. von ihm be-
	        
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