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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 25. Den 20. August 1836.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz über die Herabsetzung der nicht Sachsischen Eindrittel-
und Einsechstel-Thalerstücke auf den Werth Königlich Preußischen groben Cou-
rants hiermit zu Jedermanns Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar den 19. August 1836.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Mit der von Seiten der Herzoglich Braunschweigischen Staatsregierung
im Anfange dieses Jahres bewirkten Herabsetzung eigener, im Konventions-
Fuße gepraägter , Landesmünze steht als eine der Folgen, welche diese Maßre-
gel zu haben geeignet war, die bereits in den meisten der das Großherzog=
thum umgebenden Lande erfolgte Herabsebung oder Außerkurssetzung auch der
nicht Sächsischen im Konventions -Fuße geprägten Eindrittel= und Einsechstel-
Thalerstücke in Verbindung und ob zwar Wir in dem VII. §. Unseres Ge-
setzes vom 26. April 1836, betreffend die Herabsetzung derjenigen Konven-
tions-Einzwölftel-Thalerstücke, welche weder Königlich Süchsischen, noch Kur-
fürstlich Sächsischen, noch Herzoglich Sachsischen Stempel haben, es hinsicht-
lich der Konventions-Einsechstel -Thalerstücke, mit Ausnahme der bereits herab-