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gesetzten Herzoglich Braunschweigischen bey deren Geltung als Konventions-
Geld noch bewenden ließen; so hat sich doch seitdem und zumahl seit nun
auch die Herzoglich Sächsische Koburg = Gothaische Staatsregierung diejenige
Verordnung vom 16. Januar 1836 aufzuheben sich veranlaßt gefunden hat,
wodurch dieselbe die Annahme der gedachten Konvemions-Eindrittel= und
Einsechstel-Thalerstücke zu ihrem Nominal-Werthe und als Konventions-Geld
sowohl bey den Staatskassen als auch im Publikum obrigkeitlich sicher gestellt
hatte, die Nothwendigkeit ergeben, um sowohl die öffentlichen Kassen als
Unsere Unterthanen vor den Nachtheilen zu bewahren, welche eine Anhäufung
der gedachten, in den Nachbarlanden herab= oder außer Kurs gesetzten Kon-
ventions = Eindrittel= und Einsechstel-Thalerstücke herbeyführen müßte, mit
Bezugnahme auf die von dem getreuen Landtage in der Erklärungöschrift vom
14. Januar 1836 ehrfurchtsvollest ausgesprochene Zustimmung zu allen denjeni-
gen ferneren Maßregeln, welche Unserem Erachten nach durch die geschehene
Herabsetzung der Herzoglich Braunschweigischen Münzsorten nöthig werden
könnten, nunmehr zu verordnen, wie folgt:
19.
Vom 25. August 1836 an dürfen die öffentlichen Kassen Konventions-
Eindrittel= und Einsechstel -Thalerstücke, welche weder den Königlich Scchsischen,
noch den Kurfürstlich Sächsischen, noch den Herzoglich Saächsischen Stempel
haben, entweder gar nicht oder nur im Werthe des Koniglich Preußischen
groben Courants ausgeben. 1
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Bis den 1. Oktober 1836 sollen die öffentlichen Kassen die gedachten
Konventions-Eindrittel= und Einsechstel-Thalerstücke noch bey allen und jeden
an sie, entweder an direkten oder indirekten Steuern oder an grundherrlichen
Gefällen zu leistenden Zahlungen zu dem vollen Nominal= und Konventions-
kurs-Werthe annehmen.
III.
Vom 1. Oktober 1836 an sollen die öffentlichen Kassen dieselben bey
allen an sie zu leistenden Zahlungen im gesetzlichen Werthe des Königlich
Preußischen groben Courants annehmen.
IV.
Von dem 25. August 1836 an ist auch im Privat-Verkehre und felbst
dey solchen Zahlungen, welche in Folge früherer Verträge oder anderer Rechts-
geschäfte in Konventions-Gelde zu leisten sind, Niemand mehr verbunden,