Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

290 
gesetzten Herzoglich Braunschweigischen bey deren Geltung als Konventions- 
Geld noch bewenden ließen; so hat sich doch seitdem und zumahl seit nun 
auch die Herzoglich Sächsische Koburg = Gothaische Staatsregierung diejenige 
Verordnung vom 16. Januar 1836 aufzuheben sich veranlaßt gefunden hat, 
wodurch dieselbe die Annahme der gedachten Konvemions-Eindrittel= und 
Einsechstel-Thalerstücke zu ihrem Nominal-Werthe und als Konventions-Geld 
sowohl bey den Staatskassen als auch im Publikum obrigkeitlich sicher gestellt 
hatte, die Nothwendigkeit ergeben, um sowohl die öffentlichen Kassen als 
Unsere Unterthanen vor den Nachtheilen zu bewahren, welche eine Anhäufung 
der gedachten, in den Nachbarlanden herab= oder außer Kurs gesetzten Kon- 
ventions = Eindrittel= und Einsechstel-Thalerstücke herbeyführen müßte, mit 
Bezugnahme auf die von dem getreuen Landtage in der Erklärungöschrift vom 
14. Januar 1836 ehrfurchtsvollest ausgesprochene Zustimmung zu allen denjeni- 
gen ferneren Maßregeln, welche Unserem Erachten nach durch die geschehene 
Herabsetzung der Herzoglich Braunschweigischen Münzsorten nöthig werden 
könnten, nunmehr zu verordnen, wie folgt: 
19. 
Vom 25. August 1836 an dürfen die öffentlichen Kassen Konventions- 
Eindrittel= und Einsechstel -Thalerstücke, welche weder den Königlich Scchsischen, 
noch den Kurfürstlich Sächsischen, noch den Herzoglich Saächsischen Stempel 
haben, entweder gar nicht oder nur im Werthe des Koniglich Preußischen 
groben Courants ausgeben. 1 
1 
Bis den 1. Oktober 1836 sollen die öffentlichen Kassen die gedachten 
Konventions-Eindrittel= und Einsechstel-Thalerstücke noch bey allen und jeden 
an sie, entweder an direkten oder indirekten Steuern oder an grundherrlichen 
Gefällen zu leistenden Zahlungen zu dem vollen Nominal= und Konventions- 
kurs-Werthe annehmen. 
III. 
Vom 1. Oktober 1836 an sollen die öffentlichen Kassen dieselben bey 
allen an sie zu leistenden Zahlungen im gesetzlichen Werthe des Königlich 
Preußischen groben Courants annehmen. 
IV. 
Von dem 25. August 1836 an ist auch im Privat-Verkehre und felbst 
dey solchen Zahlungen, welche in Folge früherer Verträge oder anderer Rechts- 
geschäfte in Konventions-Gelde zu leisten sind, Niemand mehr verbunden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.