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die nicht Koͤniglich Saͤchsischen, nicht Kurfuͤrstlich Saͤchsischen, nicht Herzoglich
Saͤchsischen Konventions-Eindrittel= und Einsechstel-Thalerstücke als Konven-
tions = Geld und anders als in der gesetzlichen Geltung des Königlich Preußi-
schen groben Courant-Geldes anzunehmen.
uUrkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen, mit Unserem Großherzog=
lichen Staatsinsiegel bedrucken auch solches zur Nachachtung aller Unserer Be-
hörden und Unserer Unterthanen durch das Regierungs-Blatt öffentlich bekanmt
machen lassen. Gegeben Weimar den 19. August 1836.
Ad mandatum Serenissimi speciale.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gerêdorff.
Gesetz,
betreffend die Herabsetzung derjenigen
Konventions-Eindrittel= und Einsechstel-
Thalerstücke, welche weder Koöniglich
Scachsischen, noch Kurfürstlich Süächsischen,
noch Herzoglich Sächsischen Stempel ha-
ben, auf den gesetzlichen Kurs-Werth
des Preußischen groben Courantes.
Bekanntmachungen.
I. Da die Grenzsteinsetzung längs der neuerdings festgestellten
kandesgrenzen an dem Königlich Preußischen und an dem Her-
zoglich Sachsen = Altenburgschen Staatsgebicthe mit einem nicht
unbeträchtlichen Kostenaufwande nunmehr ausgeführt ist, oder doch in Kürze
ausgeführt werden wird; so verordnen Wir mit höchster Genehmigung zur
Sicherstellung der Grenzzeichen:
1) Alle Obrigkeiten und Gemeinden, deren Bezirke und Fluren durch die
aufgerichteten Grenzmale gesichert werden, sind verpflichtet, über die
Erhaltung derselben zu wachen; insonderheit haben die Gemeinden jede
Zertrümmerung oder Verrückung der Gerichtöbehörde, und diese hat
solche dem zuständigen Bezirksamte unverzüglich anzuzeigen.
2) Jede frevelhafte Beschädigung soll mit der ganzen Strenge
der gesetzlichen Strafen, nach Befinden also mit Strafarbeitshaus
oder Zuchthaus, geahndet werden.