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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 26. Den 17. September 1836.
Bekanntm.achung.
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
das nachstehende Gesetz über die Aufhebung der Statuten für die Residenz=
stadt Weimar vom 81. vorigen Monats hierdurch bekannt gemacht.
Weimar am 5. September 1886.
Großberzoglich Sachsische Landesregierung.
Ch. Fr. C. von Mandelsloh.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Da die Unserer Residenz-Stadt Weimar im Jahr 1590 verliehenen und
zulett im Jahr 1736 landesherrlich bestätigten Statuten durch neuere Lan-
desgeseße bereits größtentheils ihre Anwendung verloren haben und da der
wesentliche Grund anderer Bestimmungen derselben hinweggefallen ist: so ha-
ben Wir auf den Antrag des hiesigen Stadtraths beschlossen, für Unsere Re-
sidenz-Stadt Weimar und deren Weichbild zu verordnen:
Die Vorschriften der Weimarischen Statuten, in so weit sie nicht schon
früher theilweise aufgehoben worden, verlieren mit dem 1. Januar 1837 ihre
ortögesebliche Gültigkeit und es treten von diesem Tage an die Bestimmungen
des in dem altweimarischen Lande überhaupt geltenden Rechtes an deren Stelle.