Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blakl. 
Nummer 26. Den 17. September 1836. 
  
  
Bekanntm.achung. 
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
das nachstehende Gesetz über die Aufhebung der Statuten für die Residenz= 
stadt Weimar vom 81. vorigen Monats hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 5. September 1886. 
Großberzoglich Sachsische Landesregierung. 
Ch. Fr. C. von Mandelsloh. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Da die Unserer Residenz-Stadt Weimar im Jahr 1590 verliehenen und 
zulett im Jahr 1736 landesherrlich bestätigten Statuten durch neuere Lan- 
desgeseße bereits größtentheils ihre Anwendung verloren haben und da der 
wesentliche Grund anderer Bestimmungen derselben hinweggefallen ist: so ha- 
ben Wir auf den Antrag des hiesigen Stadtraths beschlossen, für Unsere Re- 
sidenz-Stadt Weimar und deren Weichbild zu verordnen: 
Die Vorschriften der Weimarischen Statuten, in so weit sie nicht schon 
früher theilweise aufgehoben worden, verlieren mit dem 1. Januar 1837 ihre 
ortögesebliche Gültigkeit und es treten von diesem Tage an die Bestimmungen 
des in dem altweimarischen Lande überhaupt geltenden Rechtes an deren Stelle.
	        
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