Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Januar, 2 Monathssteuern, 
Februar, 2 " 
April v 1, 1/2 I 
May 4 1, 12 # 
July !r 1, 1/2 * 
August 1,1/2 - 
Oktober 1, 3J4 - 
November 2 - 
7) In dem sonst reichsritterschaftlichen Amte Voͤlkershausen: 
8 
Zwey und ein Fünftheil der bisher bestandenen Ordinarien, 
wovon verfallen sind, jedesmahl am ersten Tage der Monathe Ja- 
nuar, April, Oktober und November 1/2 Ordinarium und 
am ersten July 1/5 Ordinarium. 
Von den sowohl in den vormahls Hessischen, als in den sonst reichs- 
ritterschaftlichen Gebiethstheilen befindlichen Exemtensteuerbaren 
Objekten sind 1,3/8 Exemten-Steuer nach dem Fuße der im 
Jahre 1821 geschehenen Erhebung derselben zu entrichten, wovon 
jedesmahl am ersten Tage der Monathe Januar, Februar, April, 
Oktober und November Ein Viertheil, ingleichen am ersten 
August Ein Achttheil jenes Steuerbetrages anfällig wird. 
Auf Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, höchsten Befehl und in 
Gemäßheit der in dem hochsten Steuer-Patente vom 29. Dezember 1885 
deshalb ertheilten Zusicherung wird dieses Alles hiermit zur offentlichen Kennt- 
niß gebracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl als Steuererheber 
erinnert und angewiesen, bey Entrichtung und Erhebung der betreffenden 
Steuern die festgesetzten Termine genau zu beachten und übrigens dasjenige, 
was die Steuererhebungs-Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt, 
sich allenthalben zur Richtschnur dienen zu lassen. 
Weimar den 11. Januar 1836. 
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland.
	        
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