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niederlagen sollen vom 1. Jannar 1837 an und mit diesem Tage aufgehoben
seyn.
V.
Vom 1. Januar 1837 an sollen alle und jede Gemeinden des
Staatsgebiethes und alle und jede einzelne Personen, ibelche, sücch geseslicher
Befugniß, ein eigenes Salzbuch haben, die ihnen jährlich von dem
Großherzoglichen Landschafts-Kollegium zuzutheilenden Mengen ihres Salzbedarfes
nur von den ihnen angewiesenen Salinen unmittelbar durch
Abholung entnehmen. Es wird ihnen dafür eine Fuhrlohnsvergütung von
zwey Groschen Preußisch Courant für die Tonne Salz zu 405
Pfund Kölnischen Gewichtes auf die Wegestunde aus Staatemitteln zu Theix.
Bey Berechnung und Feststellung der Emtfernungen zum Behuf der Leistung
vorgedachter Vergütung wird diejenige Entfernung außer Ansatz und Beachtung
gelassen, welche weniger beträgt, als eine Viertelstunde Weges.
VI.
Auf den Salinen Luisenhall bey Stotternheim und Wilhelmsglücksbrunn
bey Creuzburg, ingleichen zu Stadtsulza, in der Stadt Allstädt,
zu Oldisleben, zu Neustadt an der Orla, zu Auma, zu Weida und, wo
sonst noch das Großherzogliche Landschafts-Kollegium für zweckmäßig erachten
wird, sollen Salzgelder-Einnehmer vom 1. Januar 1837 an oder
auch später angestellt werden, deren Obliegenheit es seyn wird, die für das
zu entnehmende Salz gesetlich zu leistende, den Salzproduktions-Preis und
die Salzsteuer umfassende Geldzahlung in Empfang zu nehmen, den Gemeinden
und einzelnen Salzbuch-Berechtigten demnächst über die ihnen zukommenden
und zu verladenden Salzmengen die erforderlichen Anweisungen auf die
Saline, an welche sie gewiesen sind, zu ertheilen, auch ihnen die bestimmte
Fuhrlohnvergütung zu leisten. Das Großherzogliche Landschafts-Kollegium
darf auch, nach Befinden und Erfordern der Umstände, die Zahl der
Salzgelder-Einnehmer wieder mindern, auch die Orte, wo sie ihren Wohnsig
haben sollen, sowice es sich jedesmahl als zweckmäßig zeigen wird, nach
seinem Ermessen bestimmen.
VII.
Sollten sich Abänderungen oder Ergänzungen der vorstehend umer VI
bestimmten Organisation der Art und Weise, wie das Salz von den Gemein-