Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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niederlagen  sollen  vom  1.  Jannar  1837  an  und  mit  diesem  Tage  aufgehoben
  seyn.

V.

Vom  1.  Januar  1837  an  sollen  alle  und  jede  Gemeinden  des
Staatsgebiethes  und  alle  und  jede  einzelne  Personen,  ibelche,  sücch  geseslicher
  Befugniß,  ein  eigenes  Salzbuch  haben,  die  ihnen  jährlich  von  dem
Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium  zuzutheilenden  Mengen  ihres  Salzbedarfes
  nur  von  den  ihnen  angewiesenen  Salinen  unmittelbar  durch
Abholung  entnehmen.  Es  wird  ihnen  dafür  eine  Fuhrlohnsvergütung  von
zwey  Groschen  Preußisch  Courant  für  die  Tonne  Salz  zu  405
Pfund  Kölnischen  Gewichtes  auf  die  Wegestunde  aus  Staatemitteln  zu  Theix.

Bey  Berechnung  und  Feststellung  der  Emtfernungen  zum  Behuf  der  Leistung
  vorgedachter  Vergütung  wird  diejenige  Entfernung  außer  Ansatz  und  Beachtung
  gelassen,  welche  weniger  beträgt,  als  eine  Viertelstunde  Weges.

VI.

Auf  den  Salinen  Luisenhall  bey  Stotternheim  und  Wilhelmsglücksbrunn
  bey  Creuzburg,  ingleichen  zu  Stadtsulza,  in  der  Stadt  Allstädt,
zu  Oldisleben,  zu  Neustadt  an  der  Orla,  zu  Auma,  zu  Weida  und,  wo
sonst  noch  das  Großherzogliche  Landschafts-Kollegium  für  zweckmäßig  erachten
  wird,  sollen  Salzgelder-Einnehmer  vom  1.  Januar  1837  an  oder
auch  später  angestellt  werden,  deren  Obliegenheit  es  seyn  wird,  die  für  das
zu  entnehmende  Salz  gesetlich  zu  leistende,  den  Salzproduktions-Preis  und
die  Salzsteuer  umfassende  Geldzahlung  in  Empfang  zu  nehmen,  den  Gemeinden
  und  einzelnen  Salzbuch-Berechtigten  demnächst  über  die  ihnen  zukommenden
  und  zu  verladenden  Salzmengen  die  erforderlichen  Anweisungen  auf  die
Saline,  an  welche  sie  gewiesen  sind,  zu  ertheilen,  auch  ihnen  die  bestimmte
Fuhrlohnvergütung  zu  leisten.  Das  Großherzogliche  Landschafts-Kollegium
darf  auch,  nach  Befinden  und  Erfordern  der  Umstände,  die  Zahl  der
Salzgelder-Einnehmer  wieder  mindern,  auch  die  Orte,  wo  sie  ihren  Wohnsig
haben  sollen,  sowice  es  sich  jedesmahl  als  zweckmäßig  zeigen  wird,  nach
seinem  Ermessen  bestimmen.

VII.

Sollten  sich  Abänderungen  oder  Ergänzungen  der  vorstehend  umer  VI
bestimmten  Organisation  der  Art  und  Weise,  wie  das  Salz  von  den  Gemein-