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II. Nachtraglich zu unserer Bekanntmachung vom 28. Januar 1835,
den Werth der Silbermünzen, welche bey den Zollvereins = Abgaben ange-
nommen werden, betreffend, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß,
daß hinfüro auch die Kurhessischen Eindrittel= und Einsechstel-Thalerstücke,
letztere, soweit sie vom Jahre 1833 ab ausgeprägt worden, nach folgendem
Maßstabe:
Ein Kurhessisches Eindrittel-Thalerstück = 35 Kr. Rhein. — 10 sgr. —
7 gr. 9, 1/3 pf. Konv.
Ein dergleichen Einsechstel-Thalerstück = 17,1/2 Kr. Rhein. — 5 sgr. —
3 gr. 10, 2/3 pf. Konv.
bey Steuerzahlungen angenommen werden sollen.
Weimar den 13. Januar 1836.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.
III. Odschon vie in ven §.S. 22 bis 25 der Subhastations-Ordnung vom
14. May 1798 für Subhastationen bey untergerichten vorgeschriebene Aus-
rufung oder Vorlesung des Subhastations-Patentes vor versammelter Ge-
meinde vor dem Subhastations-Termine durch das Gesetz vom 1. May 1829,
die Bekanntmachung der Versteigerungs-Patente und Ediktalien betreffend, für
aufgehoben zu achten ist: so stehen doch Justiz-Unterbebörden mitunter noch in
der irrigen Meinung, als ob jene Formalität bey Bekanntmachung der Sub-
hastations = Patente noch erforderlich sey.
Zu Vermeidung jedes Zweifels hierüber werden dieselben daher hier-
mit darauf aufmerksam gemacht, daß die gedachte Ausrufung oder Vorlesung
der Versteigerungs-Patente (nicht aber der in §. 34 der Subhastations-
Ordnung vorgeschriebene Ausruf zwischen dem vormittägigen und nachmittägi-
gen Termine) nach dem angeführten Gesetze bünftig unnöthig ist.
Weimar den 12. Januar 1836.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
v. Müller.
S. 8 K. 10 3. 2 dieses Blattes ist „geringe“ in „geringerc“ zu berichtigen.