Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

320 
Benennung der Gegenstände. 
  
— 
P2 
15 
16 
17 
18 
Hopfen ............ .. . ... 
Instrumente, musikalische, mechanische, mathematische, optische, physikalische, 
astronomische, chirurgisshhe 
Kalender, 
a) die für das Inland bestimmt sind, werden nach den der Stempelabgabe 
halber gegebenen besonderen Vorschriften behandelt; · 
b) die durchgefuͤhrt werden, tragen die Abgabe von einem halben Thaler fuͤr 
den Preußischen oder 50 Kreuzer für den Zoll-Zentner. Der Wiederausgang 
muß nachgewiesen werden. 
Kalk und Gyps, gebrannter nnuasf“s]“]“““——““ 
Karden oder Weberdisten . ..... ................... «....... 
Kleider, fertige neue; desgleichen getragene Kleider und getragene VWäsche, beyde 
letztere, wenn sie zum Verkauf eingehen 
Kupfer und Messing: 
a) Geschmiedetes, gewalztes, gegossenes, zu Geschirren; auch Kupferschaalen, 
wie sie vom Hammer kommen; ferner: Blech, Dachplatten, gewöhnlicher 
und plattirter Draht, desgleichen polirte, gewalzte auch plattirte Tafeln 
und Blehe .......................... .....·......... 
b) Waaren: Kesseln, Pfannen und dergleichen; auch alle sonstige Waaren aus 
Kupfer und Messing; Gelb= und Glockengießer-, Gürtler= und Nadlerwaa- 
ren, außer Verbindung mit edlen Mecallen; ingleichen lackirte Kupfer= und 
Messingwaannnnnno — 
Anmerk. Von Roh= (Stück-) Messing, Roh= oder Schwarzkupfer, Gar= oder Rosetten- 
kupfer, von altem Bruchkupfer oder Bruchmessing; desgleichen von Kupfer= und 
Messingfeile, Glockengut, Kupfer= und anderen Scheidemünzen zum Einschmelzen 
(die Munzen auf besondere Erlaubnißscheine eingehend) wird die allgemeine Ein- 
gangsabgabe erhoben 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.