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Benennung der Gegenstände.
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Hopfen ............ .. . ...
Instrumente, musikalische, mechanische, mathematische, optische, physikalische,
astronomische, chirurgisshhe
Kalender,
a) die für das Inland bestimmt sind, werden nach den der Stempelabgabe
halber gegebenen besonderen Vorschriften behandelt; ·
b) die durchgefuͤhrt werden, tragen die Abgabe von einem halben Thaler fuͤr
den Preußischen oder 50 Kreuzer für den Zoll-Zentner. Der Wiederausgang
muß nachgewiesen werden.
Kalk und Gyps, gebrannter nnuasf“s]“]“““——““
Karden oder Weberdisten . ..... ................... «.......
Kleider, fertige neue; desgleichen getragene Kleider und getragene VWäsche, beyde
letztere, wenn sie zum Verkauf eingehen
Kupfer und Messing:
a) Geschmiedetes, gewalztes, gegossenes, zu Geschirren; auch Kupferschaalen,
wie sie vom Hammer kommen; ferner: Blech, Dachplatten, gewöhnlicher
und plattirter Draht, desgleichen polirte, gewalzte auch plattirte Tafeln
und Blehe .......................... .....·.........
b) Waaren: Kesseln, Pfannen und dergleichen; auch alle sonstige Waaren aus
Kupfer und Messing; Gelb= und Glockengießer-, Gürtler= und Nadlerwaa-
ren, außer Verbindung mit edlen Mecallen; ingleichen lackirte Kupfer= und
Messingwaannnnnno —
Anmerk. Von Roh= (Stück-) Messing, Roh= oder Schwarzkupfer, Gar= oder Rosetten-
kupfer, von altem Bruchkupfer oder Bruchmessing; desgleichen von Kupfer= und
Messingfeile, Glockengut, Kupfer= und anderen Scheidemünzen zum Einschmelzen
(die Munzen auf besondere Erlaubnißscheine eingehend) wird die allgemeine Ein-
gangsabgabe erhoben