Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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T. 
Benennung der Gegenstände. 
  
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1) feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Däni-- 
schem Leder, von sämisch= und weißgarem Leder, auch lackirtem Leder und 
Hergament, Sattel= und Reitzeuge und Geschirre mit Schnallen und Rin- 
gen, ganz oder theilweise von feinen Metallen und Metallgemischen, Hand- 
schuhe von Leder und feine Schuhe aller V ..... ... . . .... .............. 
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren: 
a) Rohes Garn ———————————□————□—□□□.□ 
b) Gebleichtes oder gefärbtes GSern . . .. . 
c) Zwitn . . . . . . . . . ..»..»...«................ 
il)GrauePackleinwaadundSegeltuch..-.«».»« 
e-)Rohe(nnappketicte)Leinwand,ZwillichundDrlllich».-.....«. .......... 
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frey ein: 
aa. in Preußen: 
auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Ober= Lausitz, 
dann von Heiligenstadt bis Nordhausen und an der Grenze der Provinz 
Westphalen nach Bleichereyen und Leinwandmärkten; 
bb. in Sachsen: · 
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandan, auf Erlaubnißscheine; 
cc. in Kurhessen: 
auf Erlaubnißscheine nach Bleichereyen oder Märkten. 
I) Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer Ar#t zugerichtete (appretirte), 
auch aus gebleichtem Garn gewebte Leinwand, Zwillich und Dtillich, desgleichen 
rohes und gebleichtes Tisch= und Hondtücherheach, leinene Kittel, auch neue 
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