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Benennung der Gegenstände.
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1) feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Däni--
schem Leder, von sämisch= und weißgarem Leder, auch lackirtem Leder und
Hergament, Sattel= und Reitzeuge und Geschirre mit Schnallen und Rin-
gen, ganz oder theilweise von feinen Metallen und Metallgemischen, Hand-
schuhe von Leder und feine Schuhe aller V ..... ... . . .... ..............
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren:
a) Rohes Garn ———————————□————□—□□□.□
b) Gebleichtes oder gefärbtes GSern . . .. .
c) Zwitn . . . . . . . . . ..»..»...«................
il)GrauePackleinwaadundSegeltuch..-.«».»«
e-)Rohe(nnappketicte)Leinwand,ZwillichundDrlllich».-.....«. ..........
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frey ein:
aa. in Preußen:
auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Ober= Lausitz,
dann von Heiligenstadt bis Nordhausen und an der Grenze der Provinz
Westphalen nach Bleichereyen und Leinwandmärkten;
bb. in Sachsen: ·
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandan, auf Erlaubnißscheine;
cc. in Kurhessen:
auf Erlaubnißscheine nach Bleichereyen oder Märkten.
I) Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer Ar#t zugerichtete (appretirte),
auch aus gebleichtem Garn gewebte Leinwand, Zwillich und Dtillich, desgleichen
rohes und gebleichtes Tisch= und Hondtücherheach, leinene Kittel, auch neue
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