Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1579  —

Kalk,  Abgang  aus  Zuckersiedereien,  Knochen  für  Dunglabriten  u.  s.  w.),
mit  Salz,  rohem  Salpeter,  Soda,  Kali=  und  Abraumsalzen;  mit
leeren  Fässern,  Kisten,  Körben  oder  Säcken  beladen  sind,  zahlen  die
Häte  der  vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe,  jedoch  in  keinem
alle  mehr  als  im  Ganzen  Einen  Thaler  fünf  Silbergroschen.

2)  Gefäße,  auf  denen  sich  außer  deren  Zubehör,  außer  den  Mundvorräthen
  für  die  Bemannung  und  außer  den  zur  Verladung  gewisser
Gegenstände  unentbehrlichen  Brettern  und  Ständern  an  sonstigen
Sachen  nur  6  Zentner  oder  weniger  befinden,  entrichten,  sofern  sie
nicht  zum  Personentransport  benutzt  werden,  nur  ein  Sechstel  der
vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe,  jedoch  in  keinem  Falle  mehr
als  im  Ganzen  zwölf  Silergro  en.

Die  gleiche  Ermäßigung  tritt  für  Gefäße  ein,  welche  lediglich
zum  Ableichtern  dienen.

Anmerkung  zu  1.  und  2.  Besteht  die  Ladung  zum
Theil  aus  den  zu  1.  genannten,  zum  Theil  aus  anderen  Gegenständen,
  oder  wird  das  Gefäß  zum  Personentransport  benutzt,
so  wird  die  Abgabe  zum  vollen  Betrage  erhoben.

B.  Von  geflößtem  Holze,  so  oft  eine  der  zu  A.  genannten  Hebestellen

passirt  wird,  bei  jeder  Hebestelle  und  zwar:

I.  1)  von  Flößen,  welche  ganz  oder  sheies  aus  vierkantig  beschlagenen
Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen,  für  jede  25  Quadratfuß
  der  Oberfläche  mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraumes,


2)  von  allen  anderen  Flößen  für  jede  30  Quadratfuß  der  Ober-Mich
  mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraumes  —  vier

ennige.

9  Berechnung  der  Oberfläche  wird  eine  Fläche  von  über—
haupt  weniger  als  25  (zu  1.)  beziehungsweise  30  (zu  2.)  Quadratfuß
  vollen  25  oder  30  Quadratfuß  gleichgestellt,  ein  Ueberschuß  von
weniger  als  124  (zu  1.)  be  -  15  (zu  2.)  Quadratfuß
außer  Berechnung  gelassen  und  ein  Ueberschuß  von  124  beziehungsweise
  15  Quadratfuß  oder  mehr  für  volle  25  oder  30  Quadratfuß
gerechnet.

II.  Ist  das  geflößte  Hohz  mit  Stab=  oder  Felgenholz  oder  mit  Gegenständen
  der  unter  A.  Ausnahme  1.  bezeichneten  Art  beladen,  so  wird
außer  der  zu  B.  I.  vorgeschriebenen  keine  weitere  Abgabe  erhoben.

III.  Befinden  sich  auf  dem  geflößten  Holze  außer  dem  Zubehör  und  außer
dem  Mundvorrath  für  die  Bemannung  an  anderen  Gegenständen  als
Stab-  oder  Felgenholz  oder  als  Sachen  der  unter  A.  Ausnahme  1.
bezeichneten  Art  mehr  als  6  Zentner,  so  ist  neben  der  zu  B.  I.  vorgeschriebenen
  noch  eine  Abgabe  von  fünf  Silbergroschen  bei  jeder
Hebestelle  zu  entrichten.

Anmerkung.  Bei  den  aus  mehreren  sogenannten  Plätzen
(Nr.  6846.)  be-