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Kalk, Abgang aus Zuckersiedereien, Knochen für Dunglabriten u. s. w.),
mit Salz, rohem Salpeter, Soda, Kali= und Abraumsalzen; mit
leeren Fässern, Kisten, Körben oder Säcken beladen sind, zahlen die
Häte der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe, jedoch in keinem
alle mehr als im Ganzen Einen Thaler fünf Silbergroschen.
2) Gefäße, auf denen sich außer deren Zubehör, außer den Mundvorräthen
für die Bemannung und außer den zur Verladung gewisser
Gegenstände unentbehrlichen Brettern und Ständern an sonstigen
Sachen nur 6 Zentner oder weniger befinden, entrichten, sofern sie
nicht zum Personentransport benutzt werden, nur ein Sechstel der
vorstehend zu A. bestimmten Abgabe, jedoch in keinem Falle mehr
als im Ganzen zwölf Silergro en.
Die gleiche Ermäßigung tritt für Gefäße ein, welche lediglich
zum Ableichtern dienen.
Anmerkung zu 1. und 2. Besteht die Ladung zum
Theil aus den zu 1. genannten, zum Theil aus anderen Gegenständen,
oder wird das Gefäß zum Personentransport benutzt,
so wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben.
B. Von geflößtem Holze, so oft eine der zu A. genannten Hebestellen
passirt wird, bei jeder Hebestelle und zwar:
I. 1) von Flößen, welche ganz oder sheies aus vierkantig beschlagenen
Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, für jede 25 Quadratfuß
der Oberfläche mit Einschluß des Flottwerkes und Wasserraumes,
2) von allen anderen Flößen für jede 30 Quadratfuß der Ober-Mich
mit Einschluß des Flottwerkes und Wasserraumes — vier
ennige.
9 Berechnung der Oberfläche wird eine Fläche von über—
haupt weniger als 25 (zu 1.) beziehungsweise 30 (zu 2.) Quadratfuß
vollen 25 oder 30 Quadratfuß gleichgestellt, ein Ueberschuß von
weniger als 124 (zu 1.) be - 15 (zu 2.) Quadratfuß
außer Berechnung gelassen und ein Ueberschuß von 124 beziehungsweise
15 Quadratfuß oder mehr für volle 25 oder 30 Quadratfuß
gerechnet.
II. Ist das geflößte Hohz mit Stab= oder Felgenholz oder mit Gegenständen
der unter A. Ausnahme 1. bezeichneten Art beladen, so wird
außer der zu B. I. vorgeschriebenen keine weitere Abgabe erhoben.
III. Befinden sich auf dem geflößten Holze außer dem Zubehör und außer
dem Mundvorrath für die Bemannung an anderen Gegenständen als
Stab- oder Felgenholz oder als Sachen der unter A. Ausnahme 1.
bezeichneten Art mehr als 6 Zentner, so ist neben der zu B. I. vorgeschriebenen
noch eine Abgabe von fünf Silbergroschen bei jeder
Hebestelle zu entrichten.
Anmerkung. Bei den aus mehreren sogenannten Plätzen
(Nr. 6846.) be-