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i Vom Stück:
Vom Vieh, und zwar: itlen # I#R
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stie-
ren, Kühen und Rinden ... .. . . — 3 3
von Saͤugefuͤllen, Schweinen und Schaafvieh., — — 1
Anmerk. Die unter le. und 2b. für den Transit-Verkehr der Haͤfen zu Frankfurt
a. M., Höchst a. M., Mainz und Bieberich bestimmten Zollsätze finden
auch Anwendung auf den Transit, welcher vermittelst des Hafens zu Of--
fenbach in den bezeichneten Richtungen bewirkt wird.
IV. Abschnitt.
Bey der Waarendurchfuhre auf Straßen, welche das Vereinsgebieth auf
kurzen Strecken durchschneiden, und für welche die örtlichen Verhältnisse eine
weitere Ermäßigung der Ourchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine
nach Pferdesladung zu entrichtende Kontrole-Gebühr erfordern, werden dic
obersten Finanz-Behörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen
anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
Vierte Abtheilung.
Hinsichtlich der Schifffahrtsabgaben bey dem Transporte von Waaren auf
der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und
Neckar), bewendet e5 im Allgemeinen bey den in der Wiener Kongreß-Akte
enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf dem Grunde derselben, über die
Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften.
Fünfte Abtheilung.
Tllgemeine Bestimmungen.
1) Das in dem Tarife neben dem Preußischen Gewichte in Anwendung ge-
brachte Zollgewicht ist mit den in den Großherzogthümern Baden
und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmend. Der Zoll-
Zentner ist in hundert Pfund getheilt, und es sind von diesen