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Zoll-Pfunden:
9835 — 1000 Preußische (Kurhessische) Pfund,
1120 — 1000 Bayersche Pfund,
2000 — 1000 Rheinbayersche Kilegramm,
985 ’# = 1000 Württemberg'sche Pfund,
933r## — 1000 Sachsische (Dresdner) Pfund.
Demnach sind gleich zu achten:
Zoll-Pfund:
14 — 15 DPreußische (Kurhessische) Pfund,
28 — 25 Bayersche Pfund,
2 = 1 Rheinbayersches Kilogramm,
14 = 15 Württemberg'sche Pfund,
14 = 15 Sacchsische (Dresdner) Pfund.
und
Zoll-Zentner:
36 — 35 Preußische (Kurhessische) Zentner zu 110 Pfund,
28 = 25 Bayersche Zentner zu 100 Pfund,
2 = 1 Rheinbayersches Quintal zu 100 Kilogramm,
36 — 37 Württemberg'sche Zentner zu 104 Pfund,
56 = 35 Sachsische (Dresdner) Zentner zu 110 Pfunde
2) Werden Waaren unter Begleitschein -Kontrole versandt, oder bedarf es
zum Waarenverschlusse der Anlegung von Bleyen, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sgr. (1# gGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Bley 1 Sgr (2 gGr.) oder 3 Kreuzer.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meß-
ordnungen enthalten.
Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.
3) a. Die Zolle werden entweder nach dem Brutto-Gewicht, oder nach den
Netto-Gewicht erhoben.
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver-
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewah.
rung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen dußern Umg-
bung wird Thara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung noh-
wewig eine und dieselbe, wie esz zum Beyspiel bey Syrop u. s. w. die je-
wöhnlichen Fässer sind: so ist das Gewicht dieser Umgebung die Thara.