Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Zoll-Pfunden: 
9835 — 1000 Preußische (Kurhessische) Pfund, 
1120 — 1000 Bayersche Pfund, 
2000 — 1000 Rheinbayersche Kilegramm, 
985 ’# = 1000 Württemberg'sche Pfund, 
933r## — 1000 Sachsische (Dresdner) Pfund. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zoll-Pfund: 
14 — 15 DPreußische (Kurhessische) Pfund, 
28 — 25 Bayersche Pfund, 
2 = 1 Rheinbayersches Kilogramm, 
14 = 15 Württemberg'sche Pfund, 
14 = 15 Sacchsische (Dresdner) Pfund. 
und 
Zoll-Zentner: 
36 — 35 Preußische (Kurhessische) Zentner zu 110 Pfund, 
28 = 25 Bayersche Zentner zu 100 Pfund, 
2 = 1 Rheinbayersches Quintal zu 100 Kilogramm, 
36 — 37 Württemberg'sche Zentner zu 104 Pfund, 
56 = 35 Sachsische (Dresdner) Zentner zu 110 Pfunde 
2) Werden Waaren unter Begleitschein -Kontrole versandt, oder bedarf es 
zum Waarenverschlusse der Anlegung von Bleyen, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Sgr. (1# gGr.) oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Bley 1 Sgr (2 gGr.) oder 3 Kreuzer. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meß- 
ordnungen enthalten. 
Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
3) a. Die Zolle werden entweder nach dem Brutto-Gewicht, oder nach den 
Netto-Gewicht erhoben. 
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver- 
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewah. 
rung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen dußern Umg- 
bung wird Thara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung noh- 
wewig eine und dieselbe, wie esz zum Beyspiel bey Syrop u. s. w. die je- 
wöhnlichen Fässer sind: so ist das Gewicht dieser Umgebung die Thara.
	        
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