349
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Thara. Die
kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen
(Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden u. dergl.) werden bey Ermittelung
des Netto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeit und
fremde Bestandtheile, welche der Waare beygemischt seyn mochten.
b. Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben:
1)
2)
8)
von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
von den im Lande bleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler vom
Preußischen oder einen Gulden und vierzig Kreuzer vom Zoll-Zentner
nicht übersteigt;
von anderen Waaren, wenn nicht eine VBergütung für Thara im Tarife
ausdrücklich festgesetzt ist.
c. Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung
der Zoll nicht nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das
Netto-Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
d. Bey Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten:
1) In der Regel wird die Vergütung für Thara nach den im Zoll-
2)
8)
Tarife bestimmten Satzen berechnet.
Gehen Waaren, für welche eine Thara-Vergütung zugestanden ist,
bloß in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen, von Schilf= und
Strohmatten oder ähnlichem Material gepackt ein: so können 4 Pfund
vom Preußischen und 8.5 Pfund vom Zoll-Zentner für Thara ge-
rechnet werden.
Unter den im Tarife aufgeführten Ballen wird in der Regel eine
doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Ma-
terial verstanden. Auf einfache Emballage ist die Thara für Ballen
nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material, nach dem
Ermessen der Zollbehörde, erheblich schwerer als bey Sacken in
das Gewicht füällt. -
Es ist der Wahl des Zollpflichtigen uͤberlassen, ob er bey Gegen-
ständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Scatt findet,