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Ausgenommen hiervon sind: Glas, Instrumente und Porzellan, wenn
die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlaͤssigen
Verschluß gestattet. Auch soll die Deklaration der in der zweyten Ab-
theilung Nr. 3°. 4. 6° à 10°. 121 19. 277. 31°. 33b. 355. 386 40..
umd 430. benannten Waaren als Kurze Waaren nicht die Verzollung der-
selben nach dem höheren Tarif-Satze für Kurze Waare zur Folge ha-
ben, sondern die Abgabenerhebung nach dem Revisions.-Befunde gesche-
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hen, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung
antragt.
Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
n) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt wer-
b)
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den, die Durchgangöabgabe erst bey dem weiteren Transporte von der
Niederlage erhoben.
Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgange deklarirt werden, er-
folgt die Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich bey
dem Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen
angeordnet, oder, bey veränderter Richtung des Waarenzuges, Nach-
erhebungen bey dem Ausgangs= oder Packhofs-Amte nöthig werden.
Von Waaren, welche keine höhere Abgabe bey dem Eingange tragen,
als die allgemeine Eingangsabgabe (I Thaler vom Preußischen oder 50
Kreuzer vom Zoll-Zentner) und nach der dritten Abtheilung bey dem
Durchgange nicht mit einer geringeren Abgabe belegt sind, als an Ein-
gangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beyden zusammengenom-
men, davon zu entrichten seyn würde, müssen die Gefüälle gleich bey dem
Eingangsamte erlegt werden, vorbehältlich örtlicher Ausnahmen wie bey b.
Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender
Ausnahme begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-
Zoll= oder Haupt-Steueramt oder eine andere kompetente Hebestelle be-
findet, addressirt sind, können unter Begleitschein-Kontrole von den Grenz-
amtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon ent-
richtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, er-
folgt sodann die Gefälle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der
Niederlage entnommen werden sollen.
a. Bey Rebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von wel-
chen die Gefälle nicht über fünf Thaler vom Preußischen oder nicht
über neun Gulden vom Zoll-Zentner betragen, in unbeschränkter
Menge eingehen.
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