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Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter
eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmahl
eingehenden Waaren den Betrag von funfzig Thalern oder acht und
achtzig Gulden nicht übersteigen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Be-
schränkung hinsichtlich des Betrages erheben.
b. Bey Nebenzollämtern zweyter Klasse kann Getreide in unbeschränkter
Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thaler vom
Preußischen oder zehen Gulden vom Zoll-Zentner belegt sind, und
Vieh dürfen über Nebenzollämter zweyter Klasse in Mengen eingeführt
werden, von welchen die Gefalle für die ganze Waarenladung oder
den ganzen Vieh-Transport den Betrag von zehen Thalern oder
achtzehen Gulden nicht übersteigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in
Mengen von höchstens zehen Pfund im Einzelnen über solche Neben-
a#mter zulassig, mit der Maßgabe, daß auch die Gefälle von den in
einem Transporte eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von
zehen Thalern oder achtzehen Gulden nicht übersteigen dürfen.
Den Ausfuhrzoll können Nebenzollämter zwenter Klasse bis zum
Betrage von zehen Thalern oder achtzehen Gulden erheben.
Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz-
Behörde erweiterte Abfertigungsbefugniß erhalten, werden darüber
geeignete Bekanntmachungen ergehen.
Die Gefälle müssen bey den Nebenzollamtern sogleich erlegt wer-
den, insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von
Begleitscheinen ermächtiget werden.
9) Es bleiben bey der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht
versteuert: alle Waaren-Quantitäten unter vier Loth Preußisch oder un-
ter ror## des Zoll-Zentners. — Gefallebeträge von weniger als sechs
Silberpfennigen oder Einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben.
10) Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermün-
zen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze
— bey Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abga-
ben anzunchmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.
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