Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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wem dasjenige Verfahren beobachtet worden ist, was fuͤr diesen Fall 
besonders vorgeschrieben ist. 
Was die Ausgleichungsabgaben vom Branntweine betrifft: so unterlie- 
gen denselben auch alle andere alkoholhaltige Fabrikate, als 
Rum, Liqueurs u. s. w. — Durch die Bestimmung: „bey 50 Prozent 
Alkohol-Stärke nach Tralles“ aber ist nur das Verhältniß festgestellt 
worden, wonach die Abgabe zu erheben ist, so daß von stärkerem oder 
schwächerem Branntweine bezüglich mehr oder weniger entrichtet wer- 
den muß, als der Tarif-Satz ergiebt. 
  
welcher neue Tarif, unter gleichzeitiger Aufhebung des dlteren, unter dem 15. 
Dezember 1838 erlassenen Vereins-Zolltarifs, vom 1. Januar 1837 an, wie 
in den übrigen Staaten des Vereines, so auch in dem Großherzogthume gesetz- 
liche Gültigkeit erhält, mit folgenden erläuternden Bestimmungen zu Jeder- 
manns Nachachtung hiermit bekannt machen: 
1) für das Großherzogthum, mit Ausnahme des Vordergerichtes 
Ostheim, kommen die Tarif-Sätze, wie sie nach dem Preußischen 
oder 21 Gulden-Münzfuße und nach Preußischem Maße und Gewichte, 
in dem Vordergerichte Ostheim aber, wie sie nach dem 21 
Gulden-Fuße und dem Zoll-Zentner angegeben sind, zur Anwendung; 
2) über das Verhältniß des im Tarife angeführten Preußischen Scheffel- 
gemäßes ist zu bemerken: 
a. Ein Berliner Scheffel ist gleich 2770 5##/#, Pariser Kubikzoll, 
Ein Weimarischer Scheffel ist gleich 3795 /%Pariser Kubikzoll, 
b. Ein Verliner Scheffel ist gleich 11 Metzen 33 Maß, Weimarisches 
Gemäß, 
Ein Weimarischer Scheffel ist gleich 21 Metzen 833 Mäcchen Berli- 
ner Gemäß, 
c. 272 Scheffel Weimarisch sind gleich 88 Scheffel Berliner Gemaß. 
urkundlich haben Wir dieses Patent vollzogen und mit Unserem Großher= 
zoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 8. November 1836. 
Admandatum Serenissimi speciale. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller.
	        
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