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IV. Bey vorgekommenen Braͤnden ist oͤfters zu bemerken gewesen, daß
die bey dem Feuer Anwesenden den Befehlen und Anordnungen des, die
Feuer- Loͤschanstalten leitenden Bezirks-Dirigenten (Unter-Direktors), die
gebuͤhrende Folge nicht leisten, ja, denselben geradezu widersprechen und
eigenmächtig in die Feuer-Löschanstalten einzugreifen suchen. Da eine solche
Richtbeachtung der gesetzlichen Autorität des auf dem Brandplatze das Kom-
mando führenden Beamten um so weniger geduldet werden kann, als dadurch
die zur kräftigen und erfolgreichen Bekämpfung des ausgebrochenen Feuers
mnumgänglich nothwendige Einheit der Anordnungen gestört wird: so erinnern,
höchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs zu Folge, wir,
mit Verweisung auf die bestehenden dlteren Verordnungen, hierdurch daran,
daß dem jedesmahligen Bezirks-Dirigenten (Unter-Direktor), welcher
die Feuer-Löschanstalten leitet, von Seiten der bey dem Feuer Anwe-
senden unbedingt Gehorsam geleistet werden muß.
Richtbeachtung dieser Vorschrift wird unnachsichtlich mit angemessener Gesäng=
mißstrafe geahndet werden.
Weimar den 18. Oktober 1836.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direkkion.
F. von Schwendler.
V. Da nach K. 34 der Medizinal-Ordnung die Phystker die gericht-
liche Arzneykunst in dem Bezirke, für welchen sic angestellt worden sind, aus-
zuüben haben: so werden die Patrimonialgerichts = Stellen des Eisenach'schen
Kreises darauf aufmerksam gemacht, in Fällen, wo die Zuziehung eines Ge-
richtsarztes nöthig ist, sich zunächst an die Physiker des Bezirkes zu wenden
und nur in Verhinderungsfüällen desselben einen anderen Gerichtsarzt zuzuziehen.
Eisenach den 14. November 1836.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
G. Wittich.