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10) Von Weitzen und anderen unter Nr. 11 nicht
besonders genannten Getreidearten, desgleichen
von Huͤlsenfruͤchten, als: Bohnen, Erbsen, Lin-
sen, Wicken, auf der Weichsel und dem Niemen
eingehend, und durch die Hafen von Danzig und
Memel, auch durch Elbing und Königsberg über
Nillau ausgehend, vom Preußischen Scheffel 3 Sgr.
11) Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben
Strömen ein= und über die vorgenannten Häfen
ausgehend, vom Preußischen Schefffe . 2 Sgr.
Das Koͤniglich Preußische Finanz-Ministerium wird diese Ermaͤßigung der
Durchgangsabgaben, in besonderen Fällen, auch bey den zu Lande auf der
Linie von der Ostsee bey Memel bis zur Weichsel eingehenden und über die
vorgenannten Häfen ausgehenden Getreidearten, unter den näher vorzuschrei-
benden Bedingungen und Kontrolen, eintreten lassen.
Weimar den 9. Dezember 1836.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freyherr von Gersdorff.
Bekanntmachungen.
I. In Gemaßheit höchster Anordnung Sr. Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, wird die Bestimmung vom 9. Februar 1828 (Regierungs-Blatt
Nummer 4 vom Jahre 1828), wodurch den Ausländern das Subskriptions-
oder Pränumerations-Sammeln cuf Bücher, Kupferstiche und dergleichen durch
persönliches Herumgehen und Auffordern, es geschehe vom Verfasser und Ver-
fertiger des Werkes selbst oder von Beauftragten, im Großherzogthume un-
tersagt ist, auch auf alle Inländer ohne unterschied hierdurch erstreckt.
Jede Uebertretung dieses Verbothes durch Ausländer wie durch Inländer
hat fönf Thaler Strafe zur Folge, wovon der Anzeiger die Hälfte er-
hält. Den Ortspolizey-Behörden bleibt jedoch nachgelassen, in einzelnen,
dazu besonders geeigneten Fällen, nahmentlich bey Gegenständen, welche i