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Bekanntmachungen.
I. Sowohl in früherer als in neuerer Zeit, selbst nach dem Erscheinen
de# Publikandums der Großherzoglichen Landesregierung allhier vom 5. August
1886 (in dem Regierungs-Blatte S. 291), sind von der Jugend im jugend-
lichen Muthwillen und Leichtsinn mehre Frevel an Grenzmahlen, Grenzsteinen
und Grenzzeichen begangen worden. Es ist uns daher der höchste Befehl zu-
gegangen, die sämmtlichen Schullehrer unseres Bereiches anzuweisen, daß sie die
Schulkinder vor dergleichen Frevel-Verletzungen und Beschädigungen — an
allen und jeden Grenzsteinen, sowohl Landesgrenz-, als Kommunal= und
Pivat-Grenzmarken — mit Beziehung auf obgedachtes Publikandum und
voch außerdem mit einer angemessenen, eindringlichen Belehrung ernstlichst ver-
warnen sollen.
Indem wir dieses hiermit bewirken, gewärtigen wir allenthalben die
genaueste Befolgung der höchsten Vorschrift, und haben zu dem Ende auch
die Großherzoglichen Superintendenturen mit geeigneter besonderer Instruktion
versehen.
Weimar den 29. November 1886.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Percer.
II. Es sind sowohl in früherer, als auch in neuerer Zeit, selbst noch
nach dem Erscheinen des Publikandums der Großherzoglichen Landesregierung
allhier vom 5. August 1836 in dem Regierungs-Blatte S. 291, von der Ju-
gend im jugendlichen Muthwillen und Leichtsinn mehre Frevel an Grenzmahlen,
Grenzsteinen und Grenzzeichen begangen worden.
Zufolge höchsten Befehles weisen wir daher sämmtliche katholische Schul-
lehrer im Großherzogthume hiermit an, die Schulkinder vor dergleichen Fre-
vel-Verletzungen und Beschadigungen — an allen und jeden Grenzsteinen,
sowohl Landesgrenz= als Kommunal= und Privat-Grenzmarken — mit Be-
ziehung auf jenes Publikandum und noch anußerdem mit einer angemessenen,
eindringlichen Belehrung ernstlichst zu verwarnen.
Zugleich werden der Land-Dechant, die katholischen Geistlichen und
Schulvorstände befehliget, darauf zu halten, daß diese Ermahnung und Ver-
warnung in allen katholischen Schulen von Zeit zu Zeit und wenigstens des
Jahres Ein Mahl, vielleicht an gewissen Tagen oder bey gewissen Gelegen-